Dr. Christian Schlottfeldt
Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage. Danach steht dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Vereinbarung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu. Die Festlegung der Arbeitszeitdauer ist also allein Sache des Einzelarbeitsvertrags. Entsprechendes gilt für die dauerhafte Erhöhung des Umfangs der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers. Allerdings sind hier die personellen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu berücksichtigen (s. u.).
Für die Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Verteilung auf die Wochentage) bestehen bei der Mitbestimmung des Betriebsrats in Arbeitszeitfragen grundsätzlich keine Besonderheiten für Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten. Voraussetzung des Mitbestimmungsrechts ist aber auch hier der "kollektive Bezug". Dieser kann bei der Vereinbarung eines Teilzeit-Arbeitszeitmodells (etwa bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung gemäß § 8 TzBfG) oder von Brückenteilzeit (zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit,§ 9a TzBfG) von Teilzeitbeschäftigten fehlen, wenn das Modell sich innerhalb der Verteilungsgrenzen für Arbeitnehmer in Vollzeit bewegt und die Festlegung keine Auswirkungen auf andere Arbeitnehmer hat. Derartige Auswirkungen können aber etwa dann gegeben sein, wenn die arbeitsvertragliche Fixierung eines Teilzeit-Modells zur Folge hat, dass andere (voll- oder teilzeitbeschäftigte) Arbeitnehmer in ihrer Arbeitszeitflexibilität eingeschränkt werden.
Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Verlängerung und Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen. Die im Rahmen einer dauerhaften oder befristeten (z. B. als Brückenteilzeit gemäß § 9a TzBfG) arbeitsvertraglichen Vereinbarung erfolgende Verkürzung der individuellen Wochenarbeitszeit löst als rein individuelle Maßnahme das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht aus (anders etwa bei betrieblicher Anordnung von Kurzarbeit).
Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist jedoch gegeben, wenn der Arbeitgeber einen zusätzlichen Arbeitszeitbedarf durch Erweiterungen des individuellen Arbeitszeitumfangs eines oder mehrere Arbeitnehmer abdeckt. Dies betrifft auch die zur Abdeckung eines betrieblichen Mehrbedarfs mit einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer vereinbarte befristete Erhöhung der Arbeitszeit.
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Darüber hinaus sind die personellen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten. In der Erhöhung des vertraglich vereinbarten Arbeitszeitvolumens liegt eine Einstellung i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wenn sie nach Umfang und Zeitdauer nicht unerheblich ist. Das ist zumindest dann der Fall, wenn der Arbeitgeber auf diese Weise einen Arbeitsplatz besetzen will, den er zuvor ausgeschrieben hat, und die Erhöhung für die Dauer von mehr als einem Monat vereinbart wird. Ist die Verlängerung der Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers für mehr als einen Monat vorgesehen und beträgt sie mindestens 10 Stunden, liegt eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung vor. Die Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nach befristeter Teilzeitarbeit (z. B. Im Rahmen von Brückenteilzeit, Elternzeit oder Pflegezeit) löst das Mitbestimmungsrecht jedoch nicht aus. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft um 5 Stunden ist dagegen in der Regel nicht erheblich.
Der Betriebsrat kann seine Beteiligung bereits vor dem Abschluss eines auf die Verlängerung der Arbeitszeit gerichteten Änderungsvertrags verlangen, obwohl der Änderungsvertrag selbst noch keine Einstellung i. S. v. § 99 Abs. 1 BetrVG darstellt. Zwar wird der Arbeitnehmer grundsätzlich erst durch die tatsächliche Beschäftigung mit dem erhöhten Arbeitszeitvolumen im Sinne der personellen Mitbestimmung "eingestellt". Dennoch ist der Betriebsrat bereits zuvor zu beteiligen, sofern der Vertrag nicht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Zustimmung des Betriebsrats erfolgt. Inhaltlich unterliegt der Änderungsvertrag jedoch nicht der Mitbestimmung. Soweit die Erhöhung zur Abdeckung eines vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitszeit erfolgt, ist der Betriebsrat ohnehin gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG im Vorfeld zu beteiligen (s. o.)
Besetzt der Arbeitgeber einen freien Arbeitsplatz unter Verstoß gegen das Vorrangprinzip des § 9 TzBfG (vorrangige Berücksichtigung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit Wunsch verlängerter Arbeitszeit) mit einem anderen Arbeitnehmer, kann der Betriebsrat der Einstellung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG widersprechen, weil die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz verstößt.
In der Erhöhung eines arbeitsvertraglich geschuldeten Stundenvolumens liegt i.Ü. keine Versetzung i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Eine Versetzung verlang...