Allgemeine Hinweise
Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.
Dieses Muster erfüllt die Verpflichtungen aus dem Nachweisgesetz, wenn die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung mindestens in Textform (§ 126b BGB) niedergelegt werden. Aus Gründen der Praktikabilität und Vereinfachung, empfehlen wir, die für den Nachweis einiger Vertragsbedingungen eingeräumten weiteren Fristen (7 Kalendertage bzw. einen Monat nach dem verein-barten Beginn) nicht in Anspruch zu nehmen. Dazu sind die im Muster offen gelassenen Passagen wie Name, Anschrift, Beginn, Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub, Kündigungsfristen und ggf. Tarifbindung etc. auszufüllen. Das ausgefüllte Muster ist dann noch auszudrucken, zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer im Original unterschrieben auszuhändigen.
Textform statt Schriftform
Seit dem 1.1.2025 gilt als Folge des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes für den Nachweis nach dem NachwG anstelle der bis 31.12.2024 geltenden gesetzlichen Schriftform (nur noch) die Textform (§ 126b BGB). Das heißt, das ausgefüllte Muster kann ausgedruckt und dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden, ohne dass es vom Arbeitgeber noch im Original unterschrieben werden muss. Wenn Sie das ausgefüllte Formular nicht ausdrucken und übergeben wollen, können Sie es dem Arbeitnehmer auch elektronisch übermitteln, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Das Dokument ist für den Arbeitnehmer individuell zugänglich.
- Das Dokument kann vom Arbeitnehmer auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Festplatte oder sonstiger Speicher) gespeichert oder auf Papier ausgedruckt werden.
- ie fordern den Arbeitnehmer mit der elektronischen Übermittlung auf, einen Empfangsnachweis zu erteilen.
Für den Personalpraktiker bedeutet dies: Der Arbeitgeber erfüllt in aller Regel die Anforderungen von § 2 Abs. 1 Satz 7 NachwG, wenn er den Arbeitsvertrag mit allen im NachwG genannten wesentlichen Vertragsbedingungen in eine Mail aufnimmt oder diesen als pdf-Anhang zu einer Mail verschickt.
AGB-Kontrolle
Als vorformulierte Vertragsbedingungen unterliegen (Formular-)Arbeitsverträge der gerichtlichen Inhaltskontrolle (§§ 305 ff. BGB), d. h. der Vertrag darf den Arbeitnehmer insbesondere durch die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsklauseln nicht unangemessen benachteiligen. Dies gilt auch dann, wenn er nur ein einziges Mal (so) oder zum ersten Mal eingesetzt wird. Hierauf ist bei der Änderung dieses Musters zu achten. Je stärker die Vertragsklauseln zulasten des Arbeitnehmers abgeändert werden, desto höher ist die Gefahr, dass einzelne Klauseln im Streitfall durch ein Gericht für unwirksam, d. h. nichtig befunden werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht vor, soweit die Vertragsbe-dingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Im Übrigen unterliegen auch Individualabreden nach § 305b BGB nicht der Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte.
Wichtig für den Arbeitnehmer
Klärung von Art, Ort und Umfang der Tätigkeit, der Vergütung einschließlich etwaiger Nebenleistungen sowie des Urlaubsanspruchs.
Wichtig für den Arbeitgeber
Vor der Einstellung: Klärung, welche arbeitsrechtlichen Vorschriften auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, insbesondere Tarifverträge und/oder Betriebsvereinbarungen. Klärung von Art, Ort und Umfang der Tätigkeit, der Vergütung einschließlich Nebenleistungen, des Urlaubsumfangs, ggf. Einbeziehung tarifli-cher Bestimmungen, Wettbewerbsbeschränkungen und Vertragsstrafenregelungen; evtl. Änderungsvorbe-halte hinsichtlich Aufgaben, Arbeitsort und -zeit; Dokumentation der individuell ausgehandelten Vertragsbe-dingungen; ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats.