Das TVG räumt den Tarifvertragsparteien Rechtsetzungsbefugnisse für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Dies schließt aber nicht jegliche Auslandswirkungen aus. Daher kann ein Tarifvertrag seinen räumlichen Geltungsbereich auf das Ausland erstrecken, wenn es objektive Anknüpfungspunkte wie Staatsangehörigkeit des Unternehmens mit Auslandssitz oder Tätigkeit des inländischen Arbeitnehmers im Ausland oder umgekehrt erfüllt; es muss sich also um grenzüberschreitende Sachverhalte im weitesten Sinn handeln.

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