Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung finanzieller Zuschüsse für Maßnahmen der Verbesserung des individuellen Wohnenfeldes durch Pflegekassen
Beteiligte
Verfahrensgang
SG Altenburg (Aktenzeichen S 14 KN 1924/98 P) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichtes Altenburg vom 12. August 1999 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung eines finanziellen Zuschusses zum Einbau einer Ölzentralheizung nach § 40 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Die 1947 geborene Klägerin leidet an schwerem Gelenkrheumatismus mit Gelenkversteifungen. Mit Bescheid vom 23. Januar 1993 bewilligte ihr die Beklagte Pflegegeld nach dem damals gültigen § 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ab 11. Oktober 1991. In dem von der Klägerin am 20. Oktober 1994 unterschriebenen Formular „Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung ab 01.04.1995”, erklärte sie, anstelle der häuslichen Pflegehilfe uneingeschränkt weiterhin das Pflegegeld in Anspruch nehmen zu wollen und mit der Überführung in die Pflegestufe II einverstanden zu sein.
Mit Bescheid vom 2. Januar 1995 hob die Beklagte den Bescheid auf Gewährung von Pflegegeld nach § 57 SGB V ab 1. April 1995 auf und bewilligte der Klägerin ab diesem Zeitpunkt Pflegegeld in der Pflegestufe II (monatlich 800,00 DM).
Unter dem 6. Januar 1996 erstellte die Heizungsfirma … (nachfolgend: Heizungsfirma) der Klägerin einen Kostenvoranschlag über den Einbau einer neuen Heizungsanlage mit einer Gesamtsumme von 13.502,04 DM und ersetzte – nach Angaben der Klägerin – im Februar/März 1996 die in ihrer Wohnung vorhandenen Ölöfen entsprechend dem Kostenvoranschlag durch eine neue Ölzentralheizung.
Erstmals im Schriftsatz vom 7. November 1997 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe im Januar 1996 mit einer ihrer Mitarbeiterinnen (Zeugin …) telefoniert und angefragt, ob sie für den Einbau einer Heizung einen Zuschuss erhalten könne. Sie habe ihr erklärt, dass in ihrer Wohnung Ölöfen vorhanden und sie und ihr Ehemann infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage seien, ihre Wohnung weiter mit diesen zu heizen. Die Zeugin habe ihr mitgeteilt, dass kein Zuschuss für eine Heizung gezahlt werden könne, wenn bereits Ölöfen vorhanden seien Dies sei nur möglich, wenn Kohleöfen durch eine Heizungsanlage ersetzt werden sollten. Da sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, einen Ölöfen zu bedienen, habe sie die Heizungsanlage gemäß dem Kostenvoranschlag einbauen lassen. Sie beantrage unter Bezugnahme auf den telefonisch gestellten Antrag die Gewährung eines Zuschusses.
Nach einem Aktenvermerk vom 25. November 1997 ist der Zeugin … die Klägerin als zuständige Bearbeiterin in der Pflegeversicherung seit Jahren bekannt; sie werde in den meisten Briefen als Ansprechpartnerin genannt. An den Inhalt des Telefongesprächs vor fast zwei Jahren könne sie sich leider nicht mehr erinnern.
Mit Bescheid vom 9. September 1998 lehnte die Beklagte die nachträgliche Bezuschussung des Heizungsumbaues ab. Die Klägerin habe sich telefonisch in der Dienststelle über bauliche Maßnahmen im Rahmen der Pflegeversicherung informiert, aber nie einen Antrag auf einen entsprechenden Zuschuss gestellt Daher könnten nachträglich keine Kosten übernommen werden. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 1998 als unbegründet zurück.
Die Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 12. August 1999 abgewiesen.
Mit Ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, sie habe im Januar 1996 mit der Heizungsfirma über den Einbau einer Ölzentralheizung verhandelt Deren Mitarbeiter hätten sie bei der ersten Besichtigung gefragt, warum sie keinen Zuschuss von ihrer Krankenkasse beantrage. Sie habe dann kurze Zeit später und zwar im Januar oder Februar 1996 – genau wisse sie das nicht mehr – bei der Beklagten in Sondershausen angerufen und ein ca. zwei Minuten dauerndes Gespräch geführt. Sie denke, dass dies vor dem Geburtstag ihres Ehemannes (23. Januar 1996) gewesen sein. Zum Zeitpunkt des Anrufes habe ihr der Kostenvoranschlag der Heizungsfirma noch nicht vorgelegen und sie habe auch noch keinen Umbauauftrag erteilt. Gemeldet habe sich die Mitarbeiterin der Beklagten wie folgt: „Bundesknappschaft, …”. Sie habe der Zeugin die Situation geschildert und nach einem Zuschuss für die neue Heizungsanlage gefragt. Die Angaben der Heizungsfirma über den Zuschuss habe sie nicht erwähnt. Die Zeugin habe erklärt, es gäbe einen Zuschuss nur für die Umrüstung von Kohle- oder Holzöfen auf Ölanlagen. Mit der Zeugin … habe sie zuvor telefonisch nicht gesprochen. Sie sei davon überzeugt, dass es sich um diese gehandelt habe, da sie nicht wisse, wie sie sonst auf den Namen … hätte kommen sollen. Zu dem Zeitpunkt des Anrufes habe sich ihr Mann (Zeuge …) im Krankenhaus befunden. Ihm sei im Januar ein Hüftgelenk eingesetzt worden: im Februar wurde er wegen einer...