Verfahrensgang

LG Gera (Beschluss vom 13.09.1999; Aktenzeichen 5 T 313/99)

AG Altenburg (Beschluss vom 31.03.1999; Aktenzeichen M 4062/98)

AG Altenburg (Beschluss vom 20.11.1998; Aktenzeichen M 4062/98)

 

Tenor

1. Dem Vollstreckungsgläubiger wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

2. Der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 13.9.1999 wird aufgehoben.

3. Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Altenburg vom 31.3.1999 wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Altenburg vom 20.11.1998 (Az.: M 4062/98) abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

In der Zwangsvollstreckungssache

R. K., geb. am 6.9.1989, vertreten durch Mutter A. K.,

– Gläubiger –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin H. Z.,

gegen

U. K., …, …, …

– Schuldner –

hat der Gläubiger gegen den Schuldner einen Unterhaltsanspruch aus der Urkunde des Landratsamtes Altenburger Land, Jugendamt, vom 27.8.1998, Nr. 484/1998.

Unter Bezugnahme auf anliegende, nach dem Stand vom 19.11.1998 berechnete Forderungsaufstellung wird der Unterhaltsrückstand spezifiziert:

Hauptforderung(en) seit 1.11.1998 rückständiger Unterhalt

433,00 DM

Summe der Forderung

433,00 DM

Darüber hinaus ist der Schuldner für die Zeit vom 1.12.1998 bis zum 30.6.1999 zur Zahlung von laufendem Unterhalt in Höhe eines Betrages von 433,00 DM monatlich, ab 1.7.1999 bis 31.8.2000 zur Zahlung von laufenden Unterhalt in Höhe von 142,3 % des jeweiligen Regelbetrages der 1. Alterstufe abzüglich eines Kindergeldanteils von 110,00 DM und ab 1.9.2000 zur Zahlung laufenden Unterhalts in Höhe von monatlich 142,3 % des jeweiligen Regelbetrages der 2. Alterstufe abzüglich 110,00 DM Kindergeldanteil verpflichtet, wobei der Unterhalt monatlich im Voraus, spätestens bis zum 1. Werktag eines jeden Monats zu zahlen ist.

Hinzu kommen ferner die Kosten für diesen Beschluss, die wie folgt spezifiziert werden:

Gegenstandswert: 5.629,00 DM (Rückstand + Jahresbetrag lfd. UH)

3,00/10 Vollstreckungsgebühr, §§ 11, 57, 58 BRAGO

101,30 DM

Auslagen(pauschale), § 26 BRAGO

15,20 DM

16,00 % Mehrwertsteuer, § 25 Abs. 2 BRAGO

18,64 DM

Gerichtskosten, § 11 Abs. 1 GKG

20,00 DM

Kosten insgesamt

155,14 DM

Forderung insgesamt

588,14 DM

Hinzuzusetzen sind die nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz gesondert zu berechnenden Zustellungskosten des mit der Zustellung beauftragten Gerichtsvollziehers.

Wegen dieser Ansprüche einschließlich der laufend ab 1.12.1998 fällig werdenden Unterhalte und der Kosten für diesen Beschluss sowie der Zustellungskosten wird der angebliche Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner,

Thüringer Innenministerium

Zentrale Gehaltsstelle – Polizei –

Urbicher Kreuz 17

99099 Erfurt

gepfändet, und zwar

  1. der Anspruch auf Zahlung des gesamten, gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen);

    Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens:

    Von der Pfändung ausgenommen sind Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung, Beiträge in üblicher Höhe, die der Schuldner laufend an eine Ersatzkasse, eine private Krankenversicherung oder zur Weiterversicherung zahlt, ferner die in § 850 a bis c und e Ziff. 1 ZPO genannten Bezüge. Von dem derart errechneten Nettoeinkommen ergibt sich der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten des Schuldners aus der Tabelle zu § 850 c Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der jeweils gültigen Fassung;

  2. der Anspruch auf Zahlung der Arbeitnehmersparzulage nach § 12 des 3. Vermögensbildungsgesetzes (unbeschränkt).

Es ist dem Drittschuldner untersagt, an den Schuldner zu leisten, soweit die Ansprüche gepfändet sind.

Den gepfändeten Teil des Arbeitseinkommens bzw. der Sozialleistungen darf der Schuldner nicht mehr verlangen, ihn insbesondere auch nicht verpfänden oder abtreten.

Dem Schuldner sind mindestens 1.000,00 DM zu belassen.

Er ist derzeit nur für den Unterhaltsgläubiger unterhaltsverpflichtet.

Soweit die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet ist, wird sie dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen,

und zwar:

hinsichtlich Kosten: an die Prozessvertreterin

Rechtsanwältin Helga Zschiegner,

Sparkasse Altenburger Land

BLZ 830 502 00

Kto: 1317250075

hinsichtlich der Unterhaltsbeträge an die Kindesmutter

Frau Agnes Küchler,

Kto-Nr. 1139118

BLZ 830 500 00

Sparkasse Gera-Greiz.

4. Im Übrigen werden die Rechtsmittel der Verfahrensbeteiligten und der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen.

5. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander aufgehoben.

6. Der Beschwerdewert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf bis zu 600,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Vollstreckungsgläubiger betreibt aus der vollstreckbaren Urkunde des Jugendamtes beim Landratsamt Altenburger Land vom 27.8.1998 die Zwangsvollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner wegen rückständigen und laufenden Unterhalts. Hinsichtlich der ab 1.7.1999 geschuldeten Unterh...

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