Rz. 18
Nach erklärter Anfechtung durch den Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer durch Feststellungsklage geltend machen, dass kein Anfechtungsgrund besteht. Hierbei muss er grundsätzlich keine Klagefrist beachten, da § 13 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. §§ 3, 4 Satz 1, 7 KSchG aufgrund der fehlenden Gleichstellung von Anfechtung und außerordentlicher Kündigung keine entsprechende Anwendung finden.[1] Jedoch ist auch in diesem Fall aufgrund der Verschiedenheit von Kündigung und Anfechtung eine entsprechende Anwendung der kündigungsrechtlichen Ausschlussfristen abzulehnen. Nach einem gewissen Zeitablauf kann allerdings das Berufen auf die Unwirksamkeit einer Anfechtung wegen Verwirkung unzulässig sein. Erforderlich ist somit eine Interessenabwägung.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen