Rz. 4

Für die Feststellung eines Verstoßes gegen § 307 BGB kommt es auf die Verhältnisse bei Vertragsschluss an.[1] Nach Art. 229, § 5 EGBGB ist das AGB-Recht auf alle ab dem 1.1.2002 geschlossenen Verträge anwendbar. Für Altverträge ist das neue Recht erst ab dem 1.1.2003 in Kraft getreten. Ziel war es, eine Anpassung der Verträge an das neue AGB-Recht durch den Arbeitgeber zu erreichen.

[1] Palandt/Grüneberg, § 307 BGB, Rz. 3.

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