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Von vornherein unzulässig sind Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsverträgen, wenn der Arbeitgeber gesetzlich, tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung zu Schulungsmaßnahmen verpflichtet ist. Auch bei Berufsausbildungsverhältnissen ist eine Erstattungspflicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG ausgeschlossen. Im Übrigen sind Rückzahlungsklauseln an § 242 BGB zu messen, wobei hier das Recht des Arbeitnehmers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes aus Art. 12 GG Beachtung findet. Vorformulierte Rückzahlungsvereinbarungen unterliegen zudem der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, jedoch gelten die vom BAG zu § 242 BGB entwickelten Grundsätze entsprechend. Notwendig für die Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel ist daher, dass die Rückzahlungspflicht einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entspricht und bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls für den Arbeitnehmer zumutbar ist.

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