Rz. 68

Erhält der Arbeitnehmer durch ein Versehen des Arbeitgebers eine zu hohe Vergütung, hat der Arbeitgeber einen Rückzahlungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Weiß der Arbeitgeber um das Fehlen einer Rechtspflicht, greift § 814 BGB. Dieses Erfordernis der positiven Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld kann nicht durch die Zurechnung des Wissens anderer entsprechend § 166 Abs. 1 BGB ersetzt werden.[1] Der Rückzahlungsanspruch ist allerdings nach § 818 Abs. 3 BGB ebenso ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Die allgemeinen Regeln der Entreicherung gelten auch bei überzahltem Lohn oder Gehalt.[2]

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