Rz. 130

Die allgemein anerkannte Obhuts- und Verwahrungspflicht des Arbeitgebers für berechtigterweise in den Betrieb eingebrachtes Arbeitnehmereigentum[1] hat ihre Grundlagen in § 241 Abs. 2 BGB. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber jedoch nur die Fürsorgemaßnahmen verlangen, die dem Arbeitgeber nach den konkreten beruflichen und betrieblichen Verhältnissen zumutbar sind und ihn bei eigenem Zutun in die Lage versetzen, sein eingebrachtes Eigentum entsprechend der betrieblichen Situation vor Verlust oder Beschädigungen zu schützen.[2] Ob der Arbeitgeber bei einer Verletzung sonstiger Vermögensinteressen des Arbeitnehmers haften muss, ist vom Einzelfall abhängig. Hierbei ist der Schutzzweck der vertraglichen Nebenpflichten anhand des Maßstabs des § 242 BGB und des § 241 Abs. 2 BGB zu konkretisieren. So kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, den Arbeitnehmer durch Hinweispflichten auf mögliche Schäden aufmerksam zu machen.[3]

[1] Koch in Schaub, ArbRHdb, § 106, Rz. 23.
[2] BAG, Urteil v. 1.7.1965, 5 AZR 264/64, AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 75 m. Anm. Bulla.

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