Rz. 157

Der Arbeitnehmer kann, wie sich aus dem Rückschluss zu § 888 Abs. 3 ZPO ergibt, zwar zur Arbeitsleistung verurteilt werden; ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt nicht von vornherein.[1] Allerdings schließt § 888 Abs. 3 ZPO die Vollstreckung gegen den zur Arbeitsleistung ("Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag") Verpflichteten generell aus.

[1] Preis in ErfK, § 611a BGB, Rz. 695.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge