Rz. 157
Der Arbeitnehmer kann, wie sich aus dem Rückschluss zu § 888 Abs. 3 ZPO ergibt, zwar zur Arbeitsleistung verurteilt werden; ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt nicht von vornherein.[1] Allerdings schließt § 888 Abs. 3 ZPO die Vollstreckung gegen den zur Arbeitsleistung ("Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag") Verpflichteten generell aus.
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