Rz. 8

Der Dienstverpflichtete/Arbeitnehmer muss erkrankt sein. Unter einer Erkrankung versteht man (wie im Recht der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) einen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand.[1] Auf dessen Ursache kommt es nicht an. Es reicht daher, dass der Arbeitnehmer eine Krankheit im medizinischen Sinne hat, auf Grund derer eine medizinische Behandlung erfolgt. Die Pflicht aus § 617 gilt aber nur für Krankheiten, die nach Vertragsschluss und Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft eintreten.[2] Die Ursache der Erkrankung ist bedeutungslos; es muss insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Krankheit und der Dienstleistung bestehen.[3]

[1] Siehe hierzu auch Neumann-Redlin, § 3 EFZG, Rz. 31 ff.
[2] MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020, § 617, Rz. 15; a. A. Soergel, Kraft, § 617, Rz. 5: auch schon vor Aufnahme.
[3] MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020, § 617 Rz. 9.

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