3.1 Ablauf des Dienstverhältnisses

 

Rz. 3

§ 625 BGB setzt den Ablauf des Dienstverhältnisses voraus, wobei die Art des Beendigungstatbestands unerheblich ist. Aufgrund von § 15 Abs. 5 TzBfG, der den Anwendungsbereich des § 625 BGB im Fall der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, sowie nach Zweckerreichung oder nach Eintritt einer auflösenden Bedingung einschränkt, kommen jedoch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen nur Kündigung, Anfechtung oder Aufhebungsverträge als Beendigungsgründe in Betracht.[1]

[1] BAG, Urteil v. 20.3.2018, 9 AZR 479/17, NZA 2018, 943, 945; BAG, Urteil v. 3.9.2003, 7 AZR 106/03, NZA 2004, 255; krit. gg. Aufhebungsvertrag MünchKomm/Henssler, 8. Aufl. 2020, § 625 BGB Rz. 7.

3.2 Fortsetzung des Dienstverhältnisses

 

Rz. 4

Ferner erfordert die Vorschrift die bewusste und tatsächliche Fortführung der bisher geleisteten Dienste unmittelbar nach Ablauf der Vertragszeit durch den Dienstverpflichteten.[1] Nicht ausreichend ist insoweit, wenn nach Vertragsende ein Freizeitausgleich für geleistete Überstunden gewährt oder Erholungsurlaub bewilligt wird und im Anschluss daran die Arbeit wieder aufgenommen wird.[2] Gleiches gilt für einen erkrankten Arbeitnehmer, dem das Entgelt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgezahlt wird.[3] Ebenso genügt es nicht, wenn der Arbeitnehmer ihm überlassene Schlüssel oder Arbeitsmaterial an den Betrieb des Arbeitgebers zurückgibt.[4]

Die vertragsmäßige Dienstleistung kann auch an einem anderen Arbeitsplatz für denselben Arbeitgeber erbracht werden.[5]

[5] Grundlegend BAG, Urteil v. 11.11.1966, 3 AZR 214/65, AP Nr. 117 zu § 242 BGB Ruhegehalt; Grüneberg/Weidenkaff, 81. Aufl. 2022, § 625 BGB Rz. 2.

3.3 Wissen des Dienstberechtigten

 

Rz. 5

Der Dienstberechtigte muss Kenntnis von der tatsächlichen Fortführung des Dienstverhältnisses haben. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang eine etwaige falsche rechtliche Beurteilung im Hinblick auf den Ablauf des Dienstverhältnisses.[1]

 
Hinweis
 

Maßgeblich ist das Wissen des Dienstberechtigten oder solcher Personen, die zur Vertretung in dienstrechtlichen Fragen ermächtigt sind.[2] Dabei muss sich die Vertretungsmacht auf den Abschluss eines Dienst- bzw. Arbeitsvertrags beziehen.[3]

Es genügt nicht, wenn lediglich Kollegen des Arbeitnehmers über dessen weiteres Verbleiben am Arbeitsplatz Kenntnis haben, sofern diese nicht zur Entscheidung über das weitere Verbleiben des Arbeitnehmers befugt sind.[4]

3.4 Kein Widerspruch des Dienstberechtigten

 

Rz. 6

Ein Widerspruch des Dienstberechtigten oder einer zur Beendigung des Dienstverhältnisses befugten Person (ausdrücklich oder konkludent) schließt die Wirkung des § 625 BGB aus. Beim Widerspruch handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die als solche nach §§ 119 ff. BGB angefochten werden kann. Er bedarf der unverzüglichen Erklärung (§ 121 BGB). Jedoch ist dem Dienstberechtigten eine nach den Umständen des Einzelfalls kurze Überlegungszeit einzuräumen, falls eine Sachverhaltsaufklärung oder die Einholung von Rechtsrat erforderlich sind.[1]

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