Rz. 60

Entsprechendes gilt für Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem AGG wegen unzulässiger Benachteiligung oder Belästigung (§ 15 AGG). Die Ansprüche sind unabdingbar (§ 31 AGG). Danach verstoßen sämtliche Vereinbarungen gegen § 31 AGG, durch die Ansprüche aus dem AGG im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden. § 31 AGG steht jedoch einer Vereinbarung über Ansprüche aus dem AGG im Nachhinein nicht entgegen. Verzichts-, Vergleichs- und/oder Abgeltungsvereinbarungen sind deshalb zulässig, soweit sie sich auf in der Vergangenheit liegende mögliche Benachteiligungen beziehen.[1]

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