Rz. 71

Die in Nr. 3–5 genannten Widerspruchsgründe kommen vor allem bei betriebsbedingten Kündigungen, aber auch bei einer personenbedingten Kündigung[1] oder sogar einer verhaltensbedingten Kündigung in Betracht[2]. Ein Widerspruchsrecht ist insbesondere anzuerkennen, wenn ein Arbeitnehmer ohne sein Verschulden schlechte Leistungen erbringt, aber auf einem anderen Arbeitsplatz in der Lage wäre, ordnungsgemäß zu arbeiten, es sich also um Grenzfälle zu einer personenbedingten Kündigung handelt.[3] Aber auch, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verschulden nicht mehr auf dem bisherigen Arbeitsplatz beschäftigt werden kann, ist eine Kündigung nur sozial gerechtfertigt, wenn eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit nicht vorhanden oder wegen des schuldhaften Fehlverhaltens dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist.[4]

[1] Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 170, 155 m. w. N.
[2] BAG, Urteil v. 16.3.1978, 2 AZR 424/76, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 15; BAG, Urteil v. 22.7.1982, 2 AZR 30/81, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 5; a. A. ArbG Saarbrücken, Urteil v. 13.4.1972, 5 BV 12/72, EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 4; Jaeger/Röder/Heckelmann, Betriebsverfassungsrecht, 2003, Kap. 25 Rz. 119.
[3] LAG Düsseldorf, Urteil v. 13.11.1975, 14 Sa 1259/75, BB 1976, 464; im Ergebnis auch HWGNRH/Huke, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 1195 und Stege/Weinspach/Schiefer, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 114.
[4] Vgl. BAG, Urteil v. 22.7.1982, 2 AZR 30/81, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 5.

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