Rz. 85
Bei fristgerecht und ordnungsgemäß erhobenem Widerspruch ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten (Abs. 4). Diese Mitteilungspflicht besteht auch, wenn das KSchG auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet.[1] Die Verletzung der Mitteilungspflicht berührt die Wirksamkeit der Kündigung nicht.[2] Sie kann allenfalls einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 280 BGB begründen.[3] Außerdem kommt ein Zwangsverfahren gegen den Arbeitgeber nach § 23 Abs. 3 BetrVG in Betracht.[4]
Besteht ein Widerspruchsgrund nach Abs. 3 Nr. 2–5 und hat der Betriebsrat deswegen der Kündigung widersprochen, so ist das ein absoluter Grund für die Sozialwidrigkeit der Kündigung.[5]
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