Rz. 3

Ein Verfahren nach § 126 InsO kommt zunächst in Betracht, wenn in einem Betrieb kein Betriebsrat existiert; der Insolvenzverwalter kann in diesen Fällen unverzüglich einen entsprechenden Antrag stellen.

 

Rz. 4

Die gleiche Möglichkeit besteht, wenn zwar ein Betriebsrat existiert, aber innerhalb von 3 Wochen nach Verhandlungsbeginn oder nach schriftlicher Aufforderung zu entsprechenden Verhandlungen noch kein Interessenausgleich nach § 125 Abs. 1 InsO zu Stande gekommen ist. Das endgültige Scheitern der Verhandlungen um einen Interessenausgleich vor Ablauf der 3-Wochen-Frist ist nicht mit dem Verstreichen der 3-Wochen-Frist gleichzusetzen.[1] Unerheblich ist dabei, aus welchen Gründen die Verhandlungen gescheitert sind. Entscheidend ist lediglich, dass überhaupt Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien stattgefunden haben und dabei auch die Möglichkeit einer Einigung bestand.[2]

Weitere Voraussetzung ist, dass der Betriebsrat vom Insolvenzverwalter rechtzeitig und umfassend über den geplanten Personalabbau informiert worden ist; dieser Nachweis wird in der Praxis regelmäßig Schwierigkeiten bereiten.

 

Rz. 5

Verständigen sich der Arbeitgeber und der zuständige Betriebsrat auf einen Interessenausgleich, nachdem der Insolvenzverwalter einen Antrag nach § 126 InsO gestellt hat, so wird das Verfahren unzulässig, soweit die Regelungswirkung des Interessenausgleichs reicht.[3]

[1] HWK/Annuß, Arbeitsrecht, § 126 InsO Rz. 2.
[2] ArbG Stuttgart, Beschluss v. 19.11.2021, 19 BV 80/21, BeckRS 2021, 41671; Bissels/Fuchs, NZI 2022, 116.
[3] HWK/Annuß, § 126 InsO Rz. 2; Kübler/Prütting/Brock/Göpfert/Dachner, InsO, § 126 InsO Rz. 36.

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