Rz. 3
Ein Verfahren nach § 126 InsO kommt zunächst in Betracht, wenn in einem Betrieb kein Betriebsrat existiert; der Insolvenzverwalter kann in diesen Fällen unverzüglich einen entsprechenden Antrag stellen.
Rz. 4
Die gleiche Möglichkeit besteht, wenn zwar ein Betriebsrat existiert, aber innerhalb von 3 Wochen nach Verhandlungsbeginn oder nach schriftlicher Aufforderung zu entsprechenden Verhandlungen noch kein Interessenausgleich nach § 125 Abs. 1 InsO zu Stande gekommen ist. Das endgültige Scheitern der Verhandlungen um einen Interessenausgleich vor Ablauf der 3-Wochen-Frist ist nicht mit dem Verstreichen der 3-Wochen-Frist gleichzusetzen.[1] Unerheblich ist dabei, aus welchen Gründen die Verhandlungen gescheitert sind. Entscheidend ist lediglich, dass überhaupt Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien stattgefunden haben und dabei auch die Möglichkeit einer Einigung bestand.[2]
Weitere Voraussetzung ist, dass der Betriebsrat vom Insolvenzverwalter rechtzeitig und umfassend über den geplanten Personalabbau informiert worden ist; dieser Nachweis wird in der Praxis regelmäßig Schwierigkeiten bereiten.
Rz. 5
Verständigen sich der Arbeitgeber und der zuständige Betriebsrat auf einen Interessenausgleich, nachdem der Insolvenzverwalter einen Antrag nach § 126 InsO gestellt hat, so wird das Verfahren unzulässig, soweit die Regelungswirkung des Interessenausgleichs reicht.[3]
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