Rz. 134

Wird die Kündigungserklärung gegenüber einem Dritten abgegeben, sind zwei denkbare Konstellationen zu unterscheiden: Ist der Dritte Empfangsvertreter des Kündigungsempfängers, geht die Kündigung nach § 164 Abs. 3 BGB mit Zugang beim Dritten zu.

Ist der Dritte dagegen lediglich Empfangsbote, erfolgt der Zugang erst, sobald nach den gewöhnlichen Umständen mit der Weiterleitung des Kündigungsschreibens an den Kündigungsempfänger zu rechnen ist.[1]

Empfangsbote ist, wer vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen ermächtigt worden oder nach der Verkehrsauffassung als ermächtigt anzusehen ist, Willenserklärungen oder diesen gleichstehende Mitteilungen mit Wirkung für den Erklärungsempfänger entgegenzunehmen.[2]

 

Beispiele

Empfangsboteneigenschaft bejaht[3]:

  • In häuslicher Gemeinschaft mit dem Kündigungsempfänger lebende Familienangehörige (bei diesen ist regelmäßig mit einer Übermittlung noch am selben Tag zu rechnen, selbst wenn die Übergabe an den Empfangsboten außerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgt)[4]
  • Schwiegermutter und Vermieterin für im selben Haus wohnende Schwiegertochter[5]
  • Familienangehörige, wenn eine gewisse räumliche Beziehung zum Kündigungsempfänger besteht[6]
  • Zimmervermieter[7]
  • Haus- und Büroangestellte des Kündigungsempfängers[8]

Der Rechtsanwalt des Kündigungsempfängers ist nach der Verkehrsauffassung nicht als Empfangsbote anzusehen.[9] Eine diesem zugegangene Kündigungserklärung wirkt nur dann gegen den Kündigungsempfänger, wenn dieser den Rechtsanwalt nach § 164 BGB zum Empfang bevollmächtigt hat.

[1] BAG, Urteil v. 24.5.2018, 2 AZR 72/18.
[2] BAG, Urteil v. 24.5.2018, 2 AZR 72/18.
[3] Vgl. auch HaKo-KSchG/Mestwerdt, Einleitung Rz. 48.
[4] BAG, Urteil v. 9.6.2011, 6 AZR 687/09.
[5] BAG, Urteil v. 11.11.1992, 2 AZR 328/92.
[6] BAG, Urteil v. 11.11.1992, 2 AZR 328/92.
[7] BAG, Urteil v. 16.1.1976, 2 AZR 619/74.
[8] BAG, Urteil v. 13.10.1976, 5 AZR 510/75
[9] HaKo-KSchG/Mestwerdt, Einleitung Rz. 489.

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