Rz. 149
Im Privatrecht gibt es eine Vielzahl von Gesellschaftsformen. Die wichtigsten Vertretungsregeln zeigt nachstehende Tabelle:
Die Gesellschaft | …wird vertreten durch: | gemäß |
---|---|---|
Der eingetragene Verein (e. V.) | den Vorstand oder einen besonderen Vertreter | §§ 26, 30 BGB |
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) | einen oder mehrere Geschäftsführer | §§ 6 Abs. 1 und 3, 35 ff. GmbHG |
Die Aktiengesellschaft (AG) | den Vorstand | §§ 76, 77, 78 AktG |
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) | die persönlich haftenden Gesellschafter | §§ 278 Abs. 2, 283 AktG |
Die eingetragene Genossenschaft (eG) | den Vorstand | § 9 GenG |
Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) | den Vorstand | § 29 VAG |
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) | die Gesellschafter | § 125 HGB |
Die Kommanditgesellschaft (KG) | den Komplementär | §§ 161 Abs. 2, 170 HGB |
Die GmbH & Co. KG | den GmbH-Geschäftsführer | §§ 161 Abs. 2, 170 HGB |
Die Partnerschaft von Freiberuflern | die Partner | § 7 Abs. 3 PartGG i. V. m. §§ 125 Abs. 1 und 2, 126, 127 HGB |
Rz. 150
Nachdem die Rechtsprechung und die herrschende Lehre die Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Gestalt der sog. Außen-GbR bereits vor geraumer Zeit anerkannt hatten[1] , hat der Gesetzgeber diese Rechtslage mit Inkrafttreten des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) zum 1.1.2024 bestätigt und in § 705 Abs. 2 BGB n.F. kodifiziert. Die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird nach § 720 Abs. 1 BGB n.F. grundsätzlich durch ihre Gesellschafter gemeinsam vertreten.
Rz. 151
Auch der Verein ohne Rechtspersönlichkeit (vormals: nichtrechtsfähiger Verein) hat durch das MoPeG in § 54 BGB n.F. eine Neuregelung erfahren. Mit der auch bisher herrschenden Auffassung geht der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung[2] davon aus, dass der Verein ohne Rechtspersönlichkeit rechts- und parteifähig ist. Für den Wirtschaftsverein ohne Rechtspersönlichkeit ergibt sich dies schon aus dem Verweis auf die Vorschriften zur GbR (§ 54 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 705 Abs. 2 BGB n.F.).[3] Vertreten wird der Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit nach § 54 Abs. 1 Satz 1 n.F. i.V.m. § 26, 30 BGB durch den Vorstand oder einen besonderen Vertreter.
Rz. 152
Besteht das Vertretungsorgan aus mehreren Personen, müssen grds. alle bei der Abgabe der Erklärung zusammenwirken (sog. Gesamtvertretung), es sei denn, es wurde Einzelvertretung in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag vereinbart, oder die Gesamtvertreter haben einen von ihnen formlos für den Einzelfall ermächtigt. Beim Empfang einer Erklärung reicht es aus, wenn sie einem von mehreren Vertretern zugeht (allgemeiner Rechtsgedanke, abgeleitet aus § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, § 78 Abs. 2 Satz 2 AktG, § 125 Abs. 2 Satz 3 HGB[4]).
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