Rz. 149

Im Privatrecht gibt es eine Vielzahl von Gesellschaftsformen. Die wichtigsten Vertretungsregeln zeigt nachstehende Tabelle:

 
Die Gesellschaft …wird vertreten durch: gemäß
Der eingetragene Verein (e. V.) den Vorstand oder einen besonderen Vertreter §§ 26, 30 BGB
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) einen oder mehrere Geschäftsführer §§ 6 Abs. 1 und 3, 35 ff. GmbHG
Die Aktiengesellschaft (AG) den Vorstand §§ 76, 77, 78 AktG
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) die persönlich haftenden Gesellschafter §§ 278 Abs. 2, 283 AktG
Die eingetragene Genossenschaft (eG) den Vorstand § 9 GenG
Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) den Vorstand § 29 VAG
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) die Gesellschafter § 125 HGB
Die Kommanditgesellschaft (KG) den Komplementär §§ 161 Abs. 2, 170 HGB
Die GmbH & Co. KG den GmbH-Geschäftsführer §§ 161 Abs. 2, 170 HGB
Die Partnerschaft von Freiberuflern die Partner § 7 Abs. 3 PartGG i. V. m. §§ 125 Abs. 1 und 2, 126, 127 HGB
 

Rz. 150

Nachdem die Rechtsprechung und die herrschende Lehre die Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Gestalt der sog. Außen-GbR bereits vor geraumer Zeit anerkannt hatten[1] , hat der Gesetzgeber diese Rechtslage mit Inkrafttreten des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) zum 1.1.2024 bestätigt und in § 705 Abs. 2 BGB n.F. kodifiziert. Die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird nach § 720 Abs. 1 BGB n.F. grundsätzlich durch ihre Gesellschafter gemeinsam vertreten.

 

Rz. 151

Auch der Verein ohne Rechtspersönlichkeit (vormals: nichtrechtsfähiger Verein) hat durch das MoPeG in § 54 BGB n.F. eine Neuregelung erfahren. Mit der auch bisher herrschenden Auffassung geht der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung[2] davon aus, dass der Verein ohne Rechtspersönlichkeit rechts- und parteifähig ist. Für den Wirtschaftsverein ohne Rechtspersönlichkeit ergibt sich dies schon aus dem Verweis auf die Vorschriften zur GbR (§ 54 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 705 Abs. 2 BGB n.F.).[3] Vertreten wird der Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit nach § 54 Abs. 1 Satz 1 n.F. i.V.m. § 26, 30 BGB durch den Vorstand oder einen besonderen Vertreter.

 

Rz. 152

Besteht das Vertretungsorgan aus mehreren Personen, müssen grds. alle bei der Abgabe der Erklärung zusammenwirken (sog. Gesamtvertretung), es sei denn, es wurde Einzelvertretung in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag vereinbart, oder die Gesamtvertreter haben einen von ihnen formlos für den Einzelfall ermächtigt. Beim Empfang einer Erklärung reicht es aus, wenn sie einem von mehreren Vertretern zugeht (allgemeiner Rechtsgedanke, abgeleitet aus § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, § 78 Abs. 2 Satz 2 AktG, § 125 Abs. 2 Satz 3 HGB[4]).

[2] BR-Drucks. 59/21 S. 133.
[3] Enneking/Wöffen, NZG 2023, 308, 310.
[4] HaKo-KSchG/Mestwerdt, Einleitung Rz. 84.

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