Rz. 154

Dem Vertreter kann die Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft verliehen werden (§ 166 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Vollmacht wird erteilt durch Erklärung gegenüber demjenigen, der als Vertreter auftreten soll, oder gegenüber dem Dritten (§ 167 Abs. 1 BGB).

 

Beispiele

Die Vollmacht zum Ausspruch einer Kündigung ist insbesondere enthalten in:

  • der Einzel- bzw. Spezialvollmacht zum Ausspruch gerade dieser einen bestimmten Kündigung,
  • der Handlungsvollmacht nach § 54 Abs. 1 HGB,
  • der Erteilung der Prokura nach § 48 Abs. 1 HGB,
  • der Generalvollmacht, die zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte berechtigt, soweit Stellvertretung zulässig ist.

Die Vollmacht ist ferner verbunden mit der Stellung als Betriebs- oder Personalleiter[1], nicht dagegen mit der Stellung als Referatsleiter innerhalb der Personalabteilung.[2] Ein Sachbearbeiter ist ebenfalls nicht zur Kündigung berechtigt.[3]

Beim Rechtsanwalt kommt es auf die Art der Vollmacht an: Bei der außergerichtlichen Vollmacht wird der Umfang vom Mandanten festgelegt. Bei der Prozessvollmacht ergibt sich der Umfang aus § 81 ZPO. Danach ermächtigt sie zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen. Dies umfasst das Recht zur Kündigung, sofern Streitgegenstand des Prozesses der Bestand des Arbeitsverhältnisses an sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist (allgemeine Feststellungsklage, § 256 ZPO). Die Vollmacht zur Kündigung fehlt dagegen, wenn der Streitgegenstand eine ganz bestimmte Kündigung in der Vergangenheit ist (Kündigungsschutzklage, §§ 4, 7 KSchG). Darüber hinaus kann der Umfang der Vollmacht vom Mandanten erweitert werden, entweder ausdrücklich und schriftlich oder auch konkludent.[4]

 

Rz. 155

Die Vollmacht bedarf grds. nicht der Schriftform, obwohl die Kündigung nach § 623 BGB schriftlich erfolgen muss (§ 167 Abs. 2 BGB). Allerdings sollte der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde ausstellen, um zu vermeiden, dass der Kündigungsempfänger aus diesem Grund die Kündigung zurückweist und damit vernichtet (vgl. Rz. 159). Die Prozessvollmacht bedarf nach § 80 Abs. 1 ZPO der Schriftform.

 

Rz. 156

Nach § 168 BGB erlischt die Vollmacht nach den Vorgaben des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts (z. B. Auftrag) oder durch Widerruf.

[2] HaKo-KSchG/Mestwerdt, Einleitung Rz. 65.
[3] MünchHdbArbR/Greiner, § 108 Rz. 15; APS/Preis, Grundlagen C Rz. 75, 81c.
[4] BAG, Urteil v. 10.8.1977, 5 AZR 394/76, AP ZPO § 81 Nr. 2; kritisch zu Recht HaKo-KSchG/Mestwerdt, Einleitung Rz. 67, 68; APS/Preis, Grundlagen C Rz. 87.

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