Rz. 188

Der Arbeitnehmer hat seinen Kündigungsschutz verwirkt, wenn er ihn nicht rechtzeitig vor Gericht geltend macht. Die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung sind allerdings nur dann zu prüfen, wenn die Klagfrist nach §§ 4, 7 KSchG nicht einschlägig ist.[1]

 

Rz. 189

In derartigen Fällen kann der Arbeitnehmer eine allgemeine Feststellungsklage i. S. d. § 256 ZPO gerichtet auf die Feststellung des Fortbestandes seines Arbeitsverhältnisses erheben. Diese Klageart ist nicht fristgebunden. Jedoch ist das Klagerecht und damit der Kündigungsschutz nach § 242 BGB verwirkt, wenn

  • der Arbeitnehmer mit der Klageerhebung längere Zeit wartet (Zeitmoment),
  • der Arbeitgeber aufgrund der Umstände des Einzelfalls mittlerweile darauf vertrauen darf, der Arbeitnehmer werde die Kündigung hinnehmen (Umstands- oder Vertrauensmoment), und
  • dem Arbeitgeber die Einlassung auf die Klage nicht mehr zuzumuten ist, etwa wegen Umorganisation, Neueinstellungen oder finanzieller Aufwendungen (Umstandsmoment im engeren Sinne[2]).
 

Rz. 190

Die Verwirkung des Klagerechts kann je nach Einzelfall nach wenigen Wochen oder erst nach einigen Monaten eintreten.

[1] Siehe dazu Wiehe, § 4 Rz. 4.
[2] BAG, Urteil v. 20.5.1988, 2 AZR 711/87; BAG, Urteil v. 2.12.1999, 8 AZR 890/98; HaKo-KSchG/Gallner, § 7 KSchG Rz. 7; Raab, RdA 2004, 321, 326; Vetter, NZA Beilage 1/2005, 64, 67.

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