Rz. 835

Ferner können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich vereinbaren, dass frühere Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber bzw. Beschäftigungszeiten bei einem anderen Unternehmen, die eigentlich nicht anrechnungsfähig sind, im Rahmen der Sozialauswahl unter dem Gesichtspunkt der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen sind.[1] Hierbei sind jedoch Grenzen zu beachten: Es bedarf eines sachlichen Grundes.

 

Rz. 836

Ruhende Arbeitsverhältnisse sind bei der Bestimmung der Dauer der Betriebszugehörigkeit ebenfalls zu berücksichtigen, da das Arbeitsverhältnis, wenn es ruht, nichtsdestotrotz fortbesteht.[2]

 
Hinweis

Die sich zulasten anderer Arbeitnehmer auswirkende Individualvereinbarung darf nicht rechtsmissbräuchlich sein und nur die Umgehung der Sozialauswahl bezwecken. Für eine Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Betriebszugehörigkeitszeiten muss ein sachlicher Grund vorliegen. Ein solcher ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Berücksichtigung früherer Beschäftigungszeiten ein arbeitsgerichtlicher Vergleich wegen eines streitigen Betriebsübergangs zugrunde liegt.[3]

[1] BAG, Urteil v. 2.6.2005, 2 AZR 480/04, EzA-SD 2005, Nr. 24, 14.
[2] KR/Rachor, § 1 KSchG Rz. 731 m. w. N.
[3] BAG, Urteil v. 2.6.2005, 2 AZR 480/04, NZA 2007, 207; für weitere Beispiele siehe APS/Kiel, § 1 KSchG Rz. 634.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge