Rz. 117

Fehlt die Zustimmung des Betriebsrats und ist sie nicht durch Beschluss des Arbeitsgerichts ersetzt, so ist die Kündigung unwirksam (vgl. Rz. 79). Dieser Mangel kann jederzeit geltend gemacht werden (§ 13 Abs. 3 KSchG). Eine zeitliche Grenze zieht nur das Rechtsinstitut der Verwirkung.

 
Hinweis

Der Arbeitnehmer kann nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung nach § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG verlangen, wenn er die Unwirksamkeit der Kündigung nur auf die fehlende Zustimmung des Betriebsrats stützt.[1]

 

Rz. 118

Das Zustimmungsrecht des Betriebsrats ist kein Sperrrecht. Auch wenn der Betriebsrat der außerordentlichen Kündigung zugestimmt hat, kann der Arbeitnehmer gegen sie Feststellungsklage erheben, wenn er bestreitet, dass ein wichtiger Grund sie rechtfertigt oder wenn er sonst ihre Rechtsunwirksamkeit geltend macht. Lediglich wenn die Zustimmung des Betriebsrats durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetzt ist, kann das Arbeitsgericht nicht im Urteilsverfahren erneut uneingeschränkt prüfen, ob die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist, sondern ist an die rechtskräftige Feststellung im Beschluss gebunden, der die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt hat (vgl. Rz. 110 ff).

[1] Ebenso Fitting, § 103 BetrVG Rz. 62; DKKW/Bachner, BetrVG, 17. Aufl. 2020, § 103 BetrVG Rz. 66; KR/Kreft, § 15 KSchG Rz. 68.

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