Rz. 22

Da die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit nur eine Ermächtigung des Arbeitgebers enthält und nicht von selbst zur Einführung von Kurzarbeit führt, muss der Arbeitgeber die Einführung von Kurzarbeit gegenüber den Arbeitnehmern ankündigen und die Kurzarbeit anordnen.[1] Bei der Anordnung handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers. Sie ist keine Kündigung, sondern eine aufgrund behördlicher Zulassung erfolgte vorübergehende Umgestaltung der Arbeitsverhältnisse.[2] Für die Anordnung gelten daher keine (Kündigungs-)Fristen.

[1] KR/Weigand/Heinkel, § 19 KSchG Rz. 38; APS/Moll, § 19 KSchG Rz. 21; LKB/Bayreuther, KSchG, § 19 KSchG Rz. 14; ErfK/Kiel, § 19 KSchG Rz. 7.
[2] APS/Moll, § 19 KSchG Rz. 21.

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