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Hat der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer mitgeteilt, dieser habe bei Rechtskraft der Kündigung einen Anspruch auf eine Abfindung, deren Höhe sich nach dem Sozialplan richte, liegt darin kein Hinweis (§ 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG), dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.[1] Damit ist geklärt, dass § 1a KSchG nicht für kollektivrechtliche Abfindungsregelungen gilt. Grundsätzlich kann § 1a KSchG aber neben Abfindungen aus Sozialplänen und Nachteilsausgleichen stehen.[2]

[2] So jüngst BAG, Urteil v. 19.7.2016, 2 AZR 536/15, NZA 2017, 121; s. auch LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.7.2015, NZA-RR 2016, 139, das eine generelle Anspruchskonkurrenz verneint; s. zum generellen Konkurrenzverhältnis von Sozialplanabfindung und Abfindung nach § 1a KSchG auch Schiefer, P&R 2015, 223.

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