Rz. 4

Nach der Legaldefinition in § 2 Satz 1 KSchG besteht die Änderungskündigung aus 2 Elementen, der Kündigung des Arbeitsverhältnisses[1] und im Zusammenhang damit einem Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen, dem Änderungsangebot.

Geregelt ist in § 2 KSchG nur die ordentliche arbeitgeberseitige Änderungskündigung. Will der Arbeitnehmer eine Änderungskündigung aussprechen, bedarf er hierfür, ebenso wie im Falle einer ordentlichen Beendigungskündigung, keines Kündigungsgrundes. Praktisch ist die arbeitnehmerseitige Änderungskündigung jedoch ohne Bedeutung. Denn aufgrund der Eigenkündigung des Arbeitnehmers würde das Arbeitsverhältnis enden, wenn der Arbeitgeber das Änderungsangebot nicht annimmt. Eine Änderungskündigung kann auch außerordentlich erklärt werden. § 2 KSchG ist hierbei nach ganz überwiegender Ansicht entsprechend anzuwenden (zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer außerordentlichen Änderungskündigung im Einzelnen s. Rz. 122 ff.).

[1] D.h. nicht nur einzelner Arbeitsbedingungen im Sinne einer – regelmäßig unwirksamen – Teilkündigung (Vgl. dazu z. B. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 25.2.2020, 5 Sa 132/19).

2.1 Kündigung

 

Rz. 5

Bei der Änderungskündigung handelt es sich um ein aus 2 Willenserklärungen zusammengesetztes (2-aktiges) Rechtsgeschäft. Die Änderungskündigung ist damit zunächst eine echte Kündigung, also eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Ihr Zugang richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen für empfangsbedürftige Willenserklärungen. Ebenso wie die Beendigungskündigung bedarf auch die Änderungskündigung der Schriftform (§ 623 BGB). Die elektronische Form nach § 126a BGB ist nicht ausreichend. Sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt ihres Zugangs vorliegen (zu den allgemeinen formellen Anforderungen s. Rz. 112, zur sozialen Rechtfertigung einer ordentlichen Änderungskündigung Rz. 82 ff., zum materiellen sonstigen Kündigungsschutz Rz. 113 und zu den materiellen Voraussetzungen einer außerordentlichen Änderungskündigung Rz. 127 ff.).

2.2 Änderungsangebot

 

Rz. 6

Zur Kündigungserklärung muss als 2. Element ein bestimmtes oder jedenfalls bestimmbares Angebot i. S. v. § 145 BGB zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen.[1]

 

Beispiele

"Wir kündigen das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.9. dieses Jahres und bieten Ihnen gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis ab dem 1.10. dieses Jahres zu folgenden geänderten Bedingungen fortzusetzen: Sie arbeiten nicht mehr in der Geschäftsstelle Köln, sondern in der Geschäftsstelle Frankfurt. Im Übrigen bleibt es beim Inhalt des Arbeitsvertrags."

Gegenbeispiel; nach LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.12.2009, 2 Sa 427/09:

"Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum 30.6. Gleichzeitig bieten wir Ihnen die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses über diesen Termin zu nachstehend geänderter Bedingung an: Anstatt der bisherigen Festzulage kommt eine Leistungsprämie zur Auszahlung."

Aus dieser Formulierung lässt sich nicht entnehmen, welchen Inhalt genau die Leistungsprämie haben soll. Das Änderungsangebot ist nicht hinreichend bestimmt, die Änderungskündigung unwirksam.

 

Rz. 7

Das Änderungsangebot muss so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne Weiteres annehmen kann. Dies muss bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung der Fall sein. Eine spätere Klarstellung durch den Arbeitgeber reicht nicht aus.[2]

Ist das Änderungsangebot nicht hinreichend bestimmt, ist die Änderungskündigung unwirksam.[3] Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer zur selben Zeit mehrere Änderungskündigungen erklärt, die je für sich das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Änderung lediglich einer bestimmten – jeweils anderen – Vertragsbedingung und den Hinweis enthalten, der Arbeitnehmer erhalte zugleich weitere Änderungskündigungen.[4] Denn den Kündigungsschreiben lässt sich dann nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, mit welchem Inhalt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist fortbestehen soll, insbesondere auch, ob es der Arbeitgeber nur bei Annahme sämtlicher angestrebter Änderungen fortsetzen will. Die hinreichende Bestimmtheit eines Änderungsangebots verlangt vielmehr, dass sich der Änderungswille des Arbeitgebers in der jeweiligen Änderungskündigung vollständig abbildet.[5]

Nicht unbestimmt, sondern grundsätzlich möglich ist es, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu einem ersten und hilfsweise zu einem späteren Termin kündigt und dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Vertragsbedingungen ab dem jeweiligen Folgetag anbietet. Es handelt sich dann um 2 Änderungskündigungen, nämlich um eine unbedingte zu dem ersten und um eine in zulässiger Weise nach § 158 Abs. 2 BGB auflösend bedingte Änderungskündigung zu dem späteren Termin.[6] Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall für jede der Kündigungen entscheiden, ob er das mit ihr verbundene Vertragsangebot...

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