Rz. 12

Sofern sich der Arbeitgeber in einem Streitfall auf die Ausnahmeregelung des § 22 KSchG beruft, ist er für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen vollumfänglich darlegungs- und beweisverpflichtet.[1] Bestehen daher Zweifel, ob es sich bei einem Betrieb tatsächlich um einen Saison- oder Kampagne-Betrieb handelt, ist aus praktischer Sicht zu empfehlen, das Verfahren nach §§ 17 ff. KSchG vorsorglich durchzuführen.[2]

 

Rz. 13

In keinem Fall sollte sich der Arbeitgeber auf die Einschätzung der zuständigen Agentur für Arbeit verlassen, bei dem betreffenden Betrieb greife die Privilegierung des § 22 KSchG ein. Eine bindende Entscheidung hierüber obliegt nicht der Arbeitsverwaltung, sondern ausschließlich den Arbeitsgerichten.[3] Versäumt es der Arbeitgeber, eine geplante Massenentlassung anzuzeigen, und kann er in einem späteren Kündigungsschutzprozess nicht das Vorliegen der Privilegierungsvoraussetzungen beweisen, ist die Kündigung nach § 18 Abs. 1 KSchG unwirksam.[4]

[1] KR/Weigand/Heinkel, § 22 KSchG Rz. 19; APS/Moll, § 22 KSchG Rz. 7; LKB/Bayreuther, KSchG, § 19 KSchG Rz. 11; ErfK/Kiel, § 22 KSchG Rz. 3; FW KSchG 22.9.
[2] Vgl. auch Lembke/Oberwinter, § 17 Rz. 122.
[3] FW KSchG 22.9; BeckOGK/Holthusen, § 22 KSchG Rz. 17.
[4] Näher Lembke/Oberwinter, § 17 Rz. 157.

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