Rz. 23

Eine tarifvertraglich vorgeschriebene Mitteilung des Arbeitgebers, ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht über den vereinbarten Zeitraum hinaus fortsetzen zu wollen ("Nichtverlängerungsmitteilung"), ist keine Kündigung. Die Nichtverlängerungsmitteilung kann der Kündigung wegen der unterschiedlichen Erklärungsinhalte auch nicht gleichgestellt werden.[1] § 4 Satz 1 KSchG gilt weder unmittelbar noch analog.

 

Rz. 24

Will der Arbeitnehmer dagegen die Unwirksamkeit einer Befristung geltend machen, muss er nach § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist. Diese Regelung ist nach § 21 TzBfG entsprechend anzuwenden, wenn sich der Arbeitnehmer gegen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung wehrt.

[1] BAG, Urteil v. 6.8.1997, 7 AZR 156/96, NZA 1998, 220, 221.

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