Rz. 50

Eine Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Sie ist damit grds. nach § 134 BGB nichtig, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und sich aus der Verbotsnorm keine andere Rechtsfolge ergibt.

 

Rz. 51

Insoweit sind insbesondere § 22 Abs. 2 BBiG (Ausschluss der ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis), § 612a BGB (Maßregelungsverbot) und § 11 Satz 1 TzBfG (Verbot der Kündigung wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers zum Wechsel der Arbeitszeit) praktisch bedeutsam.

 

Rz. 52

Etwaige Verstöße des Arbeitgebers gegen gesetzliche Kündigungsverbote sind innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG gerichtlich geltend zu machen, wenn und soweit sich aus der jeweiligen Verbotsnorm nichts anderes ergibt.

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