1 Allgemeines
Rz. 1
Der Abfallbeauftragte berät den zur Bestellung Verpflichteten und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsam sein können. Die Regelung des § 60 Abs. 3 KrWG verweist für den Abfallbeauftragten auf die §§ 56 – 58 des BImschG. Mit einer solchen Verweisung erhält der Abfallbeauftragte einen identischen Benachteiligungs- und Kündigungsschutz wie der Immissionsschutzbeauftragte (§ 58 BImschG).
Eine Verweisung oder ausdrückliche Übernahme dieser Regelungen findet sich nicht nur hier, sondern bspw. auch beim Gewässerschutzbeauftragten (§ 66 WHG) oder beim Geldwäschebeauftragten (§ 7 Abs. 7 GwG). Auch in anderen Fällen begründet das deutsche Recht bei vergleichbarer Stellung einen besonderen Kündigungsschutz: Zu nennen sind hier bspw. der Datenschutzbeauftragte, der nach § 6 Abs. 4 BDSG und § 38 Abs. 2 BDSG vor Kündigungen geschützt ist, der Gewässerschutzbeauftragte (§ 21f Abs. 2 Satz 1, 2 des Wasserhaushaltsgesetzes), der Immissionsschutzbeauftragte (§ 58 Abs. 2 Satz 1, 2 des Bundesimmissionsschutzgesetzes) und der Störfallbeauftragte (§ 58d i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 1, 2 des Bundesimmissionsschutzgesetzes).
Durch diese Bestimmungen wird gewährleistet, dass dem Abfallbeauftragten und den anderen vorgenannten Positionen aus ihrer Tätigkeit keine Nachteile erwachsen. Es wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Tätigkeit des Abfallbeauftragten häufig in einem Spannungsverhältnis zu vornehmlich wirtschaftlich bestimmten Interessen bewegen kann, die womöglich von dem Anlagenbetreiber, der Geschäftsführung, weiteren Betriebsangehörigen oder Dritten in den Vordergrund gestellt werden.
Aus diesem Grund ist der Benachteiligungs- und Kündigungsschutz auch nicht abdingbar.
2 Benachteiligungsverbot
Rz. 2
In Bezug auf das Benachteiligungsverbot bestehen ggü. § 58 Abs. 1 BImSchG keine Besonderheiten, sodass vollständig auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann.
3 Kündigungsschutz
Rz. 3
Auch im Hinblick auf den Kündigungsschutz kann auf die Kommentierung zu § 58 Abs. 2 BImSchG verwiesen werden. Eine Kündigung, die gegen diese Vorgaben verstößt, ist nach § 134 BGB nichtig. Allerdings betrifft diese Regelung nur einen sog. internen Abfallbeauftragten, d. h. Konstellationen, in denen der Abfallbeauftragte gleichzeitig Arbeitnehmer des zur Bestellung Verpflichteten ist.
Insofern muss zwischen der arbeitsvertraglichen Beziehung und der Bestellung zum Abfallbeauftragten differenziert werden. Die Bestellung zum Abfallbeauftragten erfolgt durch eine privatrechtliche, schriftliche (§ 125 BGB) Willenserklärung des Anlagenbetreibers und kann entweder mittels einer separaten Bestellungsurkunde oder auch im schriftlichen Arbeitsvertrag selbst enthalten sein. Erforderlich ist dabei die Zustimmung des Abfallbeauftragten. Es muss im Regelfall zwischen der arbeitsvertraglichen Beziehung und der Stellung als Abfallbeauftragter differenziert werden, da üblicherweise der Mitarbeiter nicht ausschließlich als Abfallbeauftragter tätig ist. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf eine mögliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB. Allein die Verletzung der Amtspflichten als Abfallbeauftragter dürfte aufgrund der Trennung von Amtsstellung und Arbeitsverhältnis grundsätzlich keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund rechtfertigen.
Zeitlich gilt der Sonderkündigungsschutz für die Dauer von einem Jahr nach der Abberufung als Abfallbeauftragter fort. Ein Sonderkündigungsschutz besteht mithin nicht, wenn der Abfallbeauftragter freiwillig und ohne dass dies durch ein Verhalten des Arbeitgebers herbeigeführt wurde, sein Amt niederlegt.