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Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung darf dem Geldwäschebeauftragten und seinem Stellvertreter aufgrund der Erfüllung ihrer Aufgaben kein Nachteil im Beschäftigungsverhältnis entstehen. Dies umfasst insbesondere die Abgabe von Verdachtsmeldungen des Geldwäschebeauftragten aus denen sich u. U. ein wirtschaftlicher Nachteil für den Verpflichteten ergeben könnte. Die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften darf unabhängig von den wirtschaftlichen Folgen für die Verpflichteten nicht durch Schlechterstellung des Geldwäschebeauftragten sanktioniert werden.

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