Rz. 4

Hinsichtlich des Kündigungsschutzes gilt das zu § 58 BImSchG Gesagte entsprechend.[1] Eine Kündigung kann – während der Stellung als Geldwäschebeauftragter sowie innerhalb eines Jahres nach der Abberufung – nur als außerordentliche Kündigung erfolgen, wofür die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze, d. h. insbesondere die Vorgaben des § 626 BGB, gelten.[2] Dies kann sowohl an die Verletzung allgemeiner arbeitsrechtlicher Pflichten als auch an die Verletzung von Pflichten aus der Stellung als Geldwäschebeauftragter (bspw. das Unterlassen von Verdachtsanzeigen, um Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verschleiern[3]) anknüpfen. Von diesen strengen Vorgaben, die eine ordentliche Kündigung ausschließen, kann auch bei Betriebsschließungen nicht abgewichen werden.[4] Die Jahresfrist, die einer ordentlichen Kündigung entgegensteht, ist hinzunehmen.[5]

[1] S. Stiebert, § 58 BImschG, Rz. 6 ff.
[2] Kleinmann/Fündling, NZA 2020, 991.
[3] Kleinmann/Fündling, NZA 2020, 991.
[4] Kleinmann/Fündling, NZA 2020, 991.
[5] Kleinmann/Fündling, NZA 2020, 991.

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