Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Anmelden
  • Personal
  • Steuern
  • Finance
  • Immobilien
  • Controlling
  • Öffentlicher Dienst
  • Recht
  • Arbeitsschutz
  • Sozialwesen
  • Sustainability
  • Themen
  • Haufe
  • Personal
  • Haufe Personal Office Platin
  • HR-Management
  • Neues Lernen
  • Arbeitsrecht
  • Entgelt
  • Personalszene
  • Personalmagazin

Thüsing/Rachor/Lembke, PflegeZG § 5 Kündigungsschutz wäh ... / 1 Allgemeines


Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Sie haben den Artikel bereits bewertet.
 

Rz. 1

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ist als Art. 3 des "Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung" zum 1.7.2008 in Kraft getreten.[1]

Ziel des PflegeZG ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern (§ 1 PflegeZG). Das Gesetz gewährt Beschäftigten einen Anspruch, teilweise oder vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt zu werden, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG).

 

Rz. 2

Das PflegeZG wurde mit Wirkung zum 1.1.2015 durch das "Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf" vom 23.12.2014 reformiert.[2] Durch diese Reform sowie Art. 7 des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) vom 21.12.2015[3] wurde der Kreis der Angehörigen (§ 7 Abs. 3 PflegeZG) erweitert, indem Pflegezeit auch zur Pflege von Schwägerinnen, Schwagern (nun: Ehegatten/Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten/Lebenspartner), Stiefeltern sowie Partnern aus lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften in Anspruch genommen werden kann. Daneben wurden in § 3 Abs. 5 und 6 PflegeZG weitere Freistellungsgründe eingefügt. § 3 Abs. 5 PflegeZG ermöglicht die Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Nach § 3 Abs. 6 PflegeZG können Beschäftigte zur Begleitung von nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase freigestellt werden.

 

Rz. 3

Um das Gesetzesziel (s. Rz. 1) zu fördern und den Beschäftigten die Sorge vor dem Verlust des Arbeitsplatzes zu nehmen[4], normiert § 5 PflegeZG einen besonderen Kündigungsschutz für Beschäftigte, die Pflegezeit in Anspruch nehmen. Der Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG ist ähnlich ausgestaltet wie § 18 BEEG und § 17 MuSchG und enthält ein Kündigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt.[5]

 

Rz. 4

Zuletzt wurde das PflegeZG mit Gesetz vom 19.12.2022[6] zur Umsetzung der "Richtlinie (EU) 2019/1158 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige" ("VereinbarkeitsRL") mit Wirkung zum 24.12.2022 geändert. Nach Art. 12 Abs. 1 VereinbarkeitsRL ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen für ein Verbot der Kündigung und aller Vorbereitungen für eine Kündigung aufgrund der Beantragung oder der Inanspruchnahme eines Urlaubs gemäß Art. 4 (Vaterschaftsurlaub), 5 (Elternurlaub) und 6 (Urlaub für pflegende Angehörige) oder aufgrund der Inanspruchnahme der flexiblen Arbeitsregelungen gemäß Art. 9. Durch Art. 12 der VereinbarkeitsRL ist nunmehr auch auf europäischer Ebene ein Kündigungsverbot im Rahmen von Pflegezeit vorgesehen. Da das PflegeZG bereits vor der VereinbarkeitsRL einen besonderen Kündigungsschutz im Rahmen der Pflegezeit vorsah, bedurfte es keiner weiteren Umsetzung.

[1] BGBl. I S. 896.
[2] BGBl I S. 2462; allg. zur Reform Müller, BB 2014, 3125; Sasse, DB 2015, 310; Stüben/v. Schwanenflügel, NJW 2015, 577; Thüsing/Pötters, BB 2015, 181.
[3] BGBl. I S. 2424.
[4] BT-Drucks. 16/7439 S. 93.
[5] HWK/Lembke, 11. Aufl. 2024, § 5 PflegeZG Rz. 1.
[6] BGBl. I. S. 2510; dazu näher Brose, ZESAR 2023, 313; Müller/Beckert, BB 2023, 692; HWK/Lembke, § 1 PflegeZG Rz. 7a, 8.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
    5.326
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    3.181
  • Erholungsbeihilfen
    3.100
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    2.713
  • TVöD-V / § 29 Arbeitsbefreiung
    2.664
  • TVöD-B / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    2.511
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    2.369
  • Pauschale Kirchensteuer
    2.291
  • Jubiläumszuwendung
    2.205
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    2.113
  • Praxis-Beispiele: Dienstwagen, 1-%-Regelung
    1.999
  • Inflationsausgleichsprämie / 5 Mehrere Dienstverhältnisse
    1.993
  • Kündigungsfristen / Arbeitsrecht
    1.944
  • Praxis-Beispiele: Pauschalierte Lohnsteuer
    1.916
  • Urlaubsabgeltung
    1.842
  • Praxis-Beispiele: Abfindungen / 1 Zusammenballung von Einkünften
    1.802
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.674
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    1.581
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
    1.412
  • Gruppenunfallversicherung
    1.409
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Familien- und Pflegezeit: Bundestag beschließt Gesetz zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Familienzeit Vereinbarkeit
Bild: Pixabay

Der Bundestag hat am Donnerstag, 1. Dezember 2022 in zweiter und dritter Lesung verschiedene Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz sowie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz in Form eines Umsetzungsgesetzes zur Vereinbarkeitsrichtlinie der EU beschlossen. 


Urteil: Gibt es einen Anspruch auf Familienpflegezeit im Blockmodell?
Senioren Pflege Altenpflege
Bild: Pixabay

Um Angehörige zu pflegen, können Beschäftigte Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Auf das sogenannte "Blockmodell", also die Aufteilung der Arbeitszeit in Phasen von Vollzeitarbeit und Phasen vollständiger Freistellung, gibt es keinen Rechtsanspruch. Das entschied das Arbeitsgericht Bonn.


Haufe Shop: People in Progress
People in Progress
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch zeigt, wie wir uns auf neue Wege in der Personalgewinnung begeben, neues und selbstbestimmtes Lernen ermöglichen und ein tieferes Führungsverständnis für die neue Arbeitswelt gewinnen.


Thüsing/Rachor/Lembke, PflegeZG § 5 Kündigungsschutz während der Pflegezeit
Thüsing/Rachor/Lembke, PflegeZG § 5 Kündigungsschutz während der Pflegezeit

1 Allgemeines  Rz. 1 Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ist als Art. 3 des "Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung" zum 1.7.2008 in Kraft getreten.[1] Ziel des PflegeZG ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Inspiration für das Corporate Learning frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter rund um die Themen

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe Onboarding Software
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR Services
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Haufe Semigator
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
Datenschutz

AGB
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren