Rz. 2
Gem. § 157 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Dabei bleibt das Stammrecht bestehen, kann aber im Zeitraum des Ruhens nicht geltend gemacht werden. Die Regelung des § 157 Abs. 1 SGB III erfasst also Leistungen des Arbeitgebers für die Zeit vom Ende der tatsächlichen Beschäftigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Arbeitslose zum einen die Anspruchsvoraussetzungen für den Arbeitslosengeldanspruch erfüllt, zum anderen aber auch Vergütungsansprüche für die Zeit der Arbeitslosigkeit hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass für die Anwendung leistungsrechtlicher Bestimmungen ein Beschäftigungsverhältnis bereits dann beendet ist, wenn der Arbeitnehmer der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers nicht mehr unterworfen ist, weil etwa der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht weiter beansprucht oder der Arbeitnehmer nicht mehr dienstbereit ist. Im Gegensatz zum beitragsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist der Arbeitnehmer unter Zugrundelegung des leistungsrechtlichen Begriffs eines Beschäftigungsverhältnisses also bereits dann als arbeitslos anzusehen, wenn aufgrund einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung dieser das Arbeitsverhältnis als beendet ansieht. Leistungsrechtlich ist ein Beschäftigungsverhältnis schließlich dadurch gekennzeichnet, dass der Betreffende nicht mehr beschäftigt wird. Daher ist für das Recht der Arbeitslosenversicherung vom Ende des Beschäftigungsverhältnisses im leistungsrechtlichen Sinne auch dann auszugehen, wenn durch einvernehmliche und unwiderrufliche Freistellung nach einer Kündigung die Pflicht zur Arbeitsleistung endet und der Betreffende in der anderweitigen Verwertung seiner Arbeitskraft keinen Beschränkungen mehr unterworfen ist. Auf eine fehlende Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers soll es nach Auffassung der Rechtsprechung für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch nicht einmal ankommen, wenn die Arbeitsleistung tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf sein Direktionsrecht ausdrücklich verzichtet hat. Damit führt dann aber auch schon die einseitige Freistellung zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses im leistungsrechtlichen Sinne.
Rz. 3
Ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs setzt den Anspruch des Arbeitslosen auf Arbeitsentgelt bzw. dessen Erfüllung voraus. Hat der Arbeitnehmer für die Zeit zwischen dem Ende des tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisses und dem Ende des Arbeitsverhältnisses allerdings keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt und erhält er auch nicht entsprechende Leistungen (etwa im Fall der längeren Arbeitsunfähigkeit oder des Arbeitskampfs), so steht ihm kein Arbeitsentgelt i. S. d. Vorschrift zu, sodass es nicht zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs kommen kann. Was im Einzelnen zum Arbeitsentgelt zu zählen ist, richtet sich nach arbeitsrechtlichem Verständnis. Dabei sind auch Entgeltansprüche aus einem faktischen Arbeitsverhältnis als Arbeitsentgelt i. S. v. § 157 SGB III einzuordnen. Im Hinblick auf die rückwirkende Begründung von Arbeitsentgeltansprüchen steht zwar die sozialgerichtliche Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass ein Arbeitsverhältnis nicht rückwirkend begründet werden könne. Diese Rechtsprechung beruht allerdings auf § 306 BGB a. F. Hier wird man Zweifel daran haben müssen, ob sich angesichts der Neufassung des Leistungsstörungsrechts diese Rechtsprechung noch aufrechterhalten lässt. Jedenfalls geht das BAG unter Hinweis auf § 311a BGB zu Recht davon aus, dass die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses möglich ist.
Rz. 4
Für den Begriff des Arbeitsentgelts ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auf die Legaldefinition des § 14 Abs. 1 SGB IV zurückzugreifen. Danach zählen zum Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Erfasst wird die Gegenleistung des Arbeitgebers oder auch eines Dritten (z. B. zusätzliche Vergütungen bei Rechtsreferendaren von einer die Ausbildung durchführenden Rechtsanwaltskanzlei für die Arbeitsleistung des Beschäftigten, aber auch Zahlungen von Gratifikationsleistungen, Gewinnbeteiligungen oder Ähnliches, mit denen Anreizfunktionen für zukünftige Arbeit verbunden sind. Dabei ist es ohne Belang, ob die Vergütung aus einem privatrechtlichen oder aus einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis herrührt. Auch sog. verdecktes Arbeitsentgelt zählt zum Arbeitsentgelt i. S. d. § 157 SGB III. Dies meint etwa Fallgestaltungen, bei denen im Rahmen eines Abfindungsvergleichs Gehaltsansprüche als Abfindungsleistungen "verpackt" werden. Hier muss dann der jeweilige Abfindungsvergleich ausgelegt werd...