2.1 Persönliche Voraussetzungen
Rz. 4
Der geschützte Personenkreis ergibt sich aus § 151 Abs. 1 SGB IX. Danach gelten die Regelungen des 3. Teils des SGB IX für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.
Rz. 5
Nach § 2 Abs. 1 SGB IX n. F. sind Menschen mit Behinderung Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Diese Definition weicht jedenfalls sprachlich von der bisherigen Definition des § 2 SGB IX a. F. ab. Laut Gesetzesbegründung sei damit aber keine rechtliche Änderung verbunden, die Definition werde nur deklaratorisch an die Definition der UN-BRK angepasst. Schwerbehinderung ist bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % gegeben, § 2 Abs. 2 SGB IX.
Rz. 6
Nach § 2 Abs. 3 SGB IX sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 %, aber mindestens 30 %, bei denen die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegen, schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz i. S. d. § 156 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können.
Rz. 7
Zu den Arbeitnehmern i. S. d. § 168 SGB IX zählen auch leitende Angestellte und Auszubildende. Über § 210 Abs. 2 Satz 2 SGB IX sind ebenso in Heimarbeit beschäftigte Arbeitnehmer miteinbezogen.
Die Vorschriften über den Sonderkündigungsschutz gelten auch in Kleinbetrieben nach § 23 KSchG und für Arbeitnehmer im Dienst der Kirche.
Arbeitnehmerähnliche Personen, die aufgrund eines selbstständigen Dienstvertrags tätig sind (z. B. Organmitglieder juristischer Personen, die zur gesetzlichen Vertretung befugt sind), sowie Beamte und Beamtenanwärter gehören nicht dazu.
2.2 Räumlicher Geltungsbereich
Rz. 8
Nach § 2 Abs. 2 SGB IX besteht das Erfordernis der Zustimmung nur für schwerbehinderte Menschen, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i. S. d. § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben. Für Auslandsarbeitsverhältnisse gilt der Sonderkündigungsschutz, wenn der Arbeitnehmer trotz der vorübergehenden Entsendung einem inländischen Betrieb zugeordnet bleibt. Allein die Vereinbarung deutschen Arbeitsrechts im Fall einer Auslandsbeschäftigung reicht nicht aus.
2.3 Ausnahmen vom Sonderkündigungsschutz
Rz. 9
Ausnahmen vom Sonderkündigungsschutz sind in § 173 SGB IX abschließend geregelt. Die diesbezügliche Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Die wichtigste Ausnahmeregelung enthält § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, wonach die Zustimmung des Integrationsamts nicht erforderlich ist, wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht länger als 6 Monate besteht. § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX ist auch einschlägig, wenn die Kündigung spätestens am letzten Tag dieser Frist zugeht, und auch, wenn das Arbeitsverhältnis erst zu einem nach Fristablauf liegenden Zeitpunkt beendet wird.
Auch wenn ein Arbeitsverhältnis noch nicht länger als 6 Monate besteht, ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer schwerbehinderten Person nach § 173 Abs. 4 SGB IX dem Integrationsamt innerhalb von 4 Tagen anzuzeigen.
Rz. 10
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX orientiert sich an § 1 Abs. 1 KSchG. Zur Berechnung des 6-Monats-Zeitraums können daher die zu § 1 Abs. 1 KSchG entwickelten Grundsätze herangezogen werden. Maßgeblich ist demnach allein der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses, sodass tatsächliche Unterbrechungen wie z. B. durch Krankheit, Urlaub, Arbeitskampf bei der Berechnung der 6-Monats-Frist unberücksichtigt bleiben. Ferner muss das Arbeitsverhältnis während der 6 Monate mit demselben Arbeitgeber bestanden haben. Werden bei diesem mehrere Arbeitsverhältnisse unmittelbar nacheinander im zeitlichen Zusammenhang abgewickelt, sind sie für die Berechnung zusammenzuzählen. Liegen Unterbrechungen vor, so ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass eine kurzfristige Unterbrechung unschädlich ist, insbesondere wenn zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, w...