Rz. 1

In den §§ 99 ff. BetrVG sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen geregelt. § 99 umfasst dabei 4 dieser Maßnahmen und gibt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in Form eines Zustimmungserfordernisses vor Durchführung dieser Maßnahmen.

Der Betriebsrat hat das Recht, die Zustimmung zu verweigern, § 99 Abs. 2 BetrVG, die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Zustimmungsverweigerung treffen die Arbeitsgerichte. Zudem hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die in § 99 BetrVG genannten Maßnahmen vorläufig durchzuführen (§ 100 BetrVG).

 

Rz. 2

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen sind in den §§ 99–105 BetrVG abschließend geregelt.[1]

 

Rz. 3

Der Arbeitgeber hat bei jeder personellen Maßnahme die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Verweigert dieser die Zustimmung, muss er beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung beantragen. Bei betriebsübergreifenden Versetzungen von betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträgern ist die Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs gem. § 103 Abs. 2 BetrVG sowie die Zustimmung des Betriebsrats des aufnehmenden Betriebs gem. § 99 BetrVG einzuholen.[2]

[1] DKKW/Bacher, § 99 Rz. 4.

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