Aus Arbeitgebersicht empfiehlt sich die Einhaltung der Informations- und Hinweispflichten auch, weil der Anspruch auf Resturlaubstage aus Vorjahren ansonsten nicht nach 3 Jahren verjährt, wie es das deutsche Recht in § 195 BGB vorsieht. Die deutschen Regelungen zur Verjährung sollen insoweit unionsrechtswidrig sein. In Umsetzung der Vorgaben des EuGH hat der Neunte Senat des BAG entschieden, dass die Verjährungsfrist für den gesetzlichen Urlaubsanspruch erst dann zu laufen beginnt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Es ist davon auszugehen, dass das BAG diese Vorgaben aufgrund der angenommenen Akzessorietät zwischen gesetzlichem Erholungsurlaub und Schwerbehindertenzusatzurlaub auch auf den Zusatzurlaub überträgt; damit könnten dann Restzusatzurlaubsansprüche auch noch nach mehr als 3 Jahren geltend gemacht werden.
Die Befristung des Zusatzurlaubsanspruchs ist allerdings nur dann von der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten durch den Arbeitgeber abhängig, wenn es ihm möglich war, den Arbeitnehmer durch seine Mitwirkung in die Lage zu versetzen, den Zusatzurlaub zu realisieren. Hat der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers und ist diese auch nicht offenkundig, verfällt der Anspruch auf Zusatzurlaub auch dann mit Ablauf des Urlaubsjahrs oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber seinen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht nachgekommen ist.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG hat der Arbeitgeber regelmäßig keinen Anlass, den Arbeitnehmer vorsorglich auf etwaigen Zusatzurlaub hinzuweisen und ihn aufzufordern, diesen ggf. in Anspruch zu nehmen, wenn er keine Kenntnis von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers hat und diese nicht offenkundig ist. Er kann aber regelmäßig erwarten, dass ein Arbeitnehmer ihm seine Schwerbehinderteneigenschaft mitteilt, wenn er den Zusatzurlaub wahrnehmen möchte.
Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer einen Antrag auf Anerkennung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch gestellt hat, ohne seinen Arbeitgeber darüber zu unterrichten und ohne dass die Schwerbehinderung offensichtlich ist.
Konsequenz: Unterlässt der Arbeitnehmer diese Mitteilung, kann er – obwohl der gesetzliche Zusatzurlaub nach § 13 BUrlG nicht disponibel und ein wirksamer Verzicht auf diesen nicht möglich ist – seine Rechte aus § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht in Anspruch nehmen. Verschweigt ein Arbeitnehmer seine Schwerbehinderung, verfällt dieser wie der gesetzliche Mindesturlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG, denn er wird in dieser Situation nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers davon abgehalten, seine Recht...