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Der Arbeitgeber wird in einer Vielzahl von Regelungen des BetrVG als Normadressat genannt. Das Gesetz enthält jedoch keine Definition des Arbeitgeberbegriffs. Nach der allgemeinen arbeitsrechtlichen Definition ist Arbeitgeber jeder, der einen anderen als Arbeitnehmer beschäftigt. Arbeitgeber kann danach sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein, ebenso ein nicht rechtsfähiger Personenverband wie z. B. die BGB-Gesellschaft, die OHG und die KG. Bei juristischen Personen sowie bei nicht rechtsfähigen Personenverbänden handeln deren gesetzliche Vertreter in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten. Diese können sich auch durch andere Arbeitnehmer vertreten lassen.

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