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Die Beteiligungspflicht des Betriebsrats besteht bei jeder ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung, die vom Arbeitgeber ausgesprochen wird. Unerheblich ist, welcher Art das Arbeitsverhältnis ist und wie lange es dauert. Der Betriebsrat ist also auch zu beteiligen, wenn das Kündigungsschutzgesetz (noch) keine Anwendung findet (BAG, Urteil v. 28.6.2007, 6 AZR 750/06[1]) und/oder sich der Arbeitnehmer in der Probezeit befindet (BAG, Urteil v. 2.12.1998, 2 AZR 234/98[2]). Gleiches gilt bei Massenentlassungen nach § 17 KSchG.

[1] NZA 2007, 1049.
[2] NZA 1999, 477.

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