Rz. 1

§ 109a ist durch Art. 4 des Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) vom 12.8.2008[1] in das BetrVG eingefügt worden. Mit der Bestimmung wird nach der Gesetzesbegründung dem schützenswerten Interesse der Belegschaft, über den Erwerb wesentlicher Anteile durch Investoren informiert zu werden, in allen Unternehmen – wie vor Einführung der Vorschrift bereits in börsennotierten Unternehmen der Fall – Rechnung getragen.[2] Die Regelung sieht vor, dass in Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, der Unternehmer den Betriebsrat bei einer Übernahme des Unternehmens mit Kontrollerwerb entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 BetrVG zu beteiligen hat. Die Vorschrift stellt eine systemwidrige Ausnahme dar, da für alle anderen wirtschaftlichen Angelegenheiten i. S. d. § 106 Abs. 3 BetrVG anerkannt ist, dass die Rechte des Wirtschaftsausschusses in kleineren Unternehmen nicht auf den Betriebsrat übergehen.[3]

[1] BGBl I S. 1666.
[2] BT-Drucks. 16/7438 S. 15.
[3] BAG, Urteil v. 7.4.2004, NZA 2005, 311; ErfK/Kania, § 109a BetrVG Rz. 1.

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