Rz. 10

Ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht ist bußgeldbewährt (§ 121 BetrVG). Besteht zwischen Unternehmer und Betriebsrat oder Wirtschaftsausschuss Streit über die Erfüllung der Unterrichtungspflicht, entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren (§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbGG iVm. § 80 ff. ArbGG). Antragsbefugt sind der Arbeitgeber und Betriebsrat. Nur für den Fall, dass der Wirtschaftsausschuss oder der Betriebsrat im Rahmen der vorherigen Abstimmung eine Auskunft über eine bestimmte wirtschaftliche Angelegenheit i. S. d. § 106 Abs. 3 BetrVG verlangen, ist nach § 109 BetrVG die Einigungsstelle zuständig.[1]

Ob für die einzelnen Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ihre Informationsrechte im Urteilsverfahren durchzusetzen, ist umstritten. Im Ergebnis dürfte dies abzulehnen sein, da es sich um einen kollektivrechtlichen Anspruch der Arbeitnehmerschaft handelt.[2]

[1] GK-BetrVG/Oetker, § 110 Rz. 22; Richardi/Annuß, § 110 Rz. 13.
[2] Richardi/Annuß, § 110 Rz. 2; GK-BerVG/Oetker, § 110 Rz. 6; a. A. ErfK/Kania, § 110 Rz. 8.

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