Rz. 32

Nach der Unterrichtung muss der Unternehmer mit dem Betriebsrat die geplante Betriebsänderung beraten. Hierbei handelt es sich nicht um eine isolierte oder vorgelagerte Beratung. § 111 Satz 1 BetrVG meint die einheitliche Beratung mit dem Ziel, einen Interessenausgleich und einen Sozialplan abzuschließen. Der Betriebsrat ist seinerseits verpflichtet, konstruktiv an den Beratungen mitzuwirken. Eine Verzögerung der Beratungen verstößt gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit in § 2 Abs. 1 BetrVG.

Ziel der Beratungen ist es, den in § 112 Abs. 1 BetrVG vorgesehenen Interessenausgleich (und in der Praxis auch den Sozialplan) zu beschließen. Führen die Beratungen zu keinem Abschluss, richtet sich das weitere Verfahren nach § 112 Abs. 1 bis 4 BetrVG.

Zuständig für die Beratungen ist grundsätzlich der örtliche Betriebsrat. Jedoch kann sich dann, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die mehrere Betriebe eines Unternehmens betreffen, auch eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates nach § 50 Abs. 1 BetrVG für die Beratungen ergeben. Das kann der Fall sein, wenn mehrere Betriebe verschmolzen werden sollen oder wenn ein Personalabbau mit Produktionsverlagerungen innerhalb des Unternehmens einher geht[1].

[1] Fitting, § 50 Rz. 59

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