Rz. 5

Einleitung und Ablauf des vereinfachten Wahlverfahrens unterscheiden sich danach, wer die Wahl einleitet. Entstammt die Initiative aus dem Kreis der Arbeitnehmer, so findet ein zweistufiges Wahlverfahren mit zwei Wahlversammlungen statt.[1]

Wird die Wahl hingegen vom (amtierenden) Betriebsrat, durch einen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder durch Beschluss des Arbeitsgerichts eingeleitet, so bleibt es bei einem einstufigen Verfahren.[2]

[1] Dazu unten Rz. 10 ff.
[2] Dazu Rz. 6 ff.

2.1 Einleitung der Wahl durch Betriebsrat, Gesamt/Konzernbetriebsrat

 

Rz. 6

Wird die Betriebsratswahl durch den amtierenden Betriebsrat (§ 16 Abs. 1 BetrVG), durch Gesamt- oder Konzernbetriebsrat (§ 17 Abs. 1 BetrVG, § 16 Abs. 3 BetrVG) oder auf Beschluss des Arbeitsgerichtes (§ 16 Abs. 2 BetrVG) durch Bestellung des Wahlvorstandes eingeleitet, so wird der Betriebsrat auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt (§ 14 a Abs. 3 S. 1 BetrVG).

 

Rz. 7

Die Wahlrechtsgrundsätze entsprechen denen bei der ordentlichen Betriebsratswahl.[1]

 

Rz. 8

Unverzüglich nach Bildung des Wahlvorstands hat dieser die Betriebsratswahl durch (Aufstellung der Wählerliste und) Erlass des Wahlausschreibens zu erlassen (§ 36 Abs. 1, 2 WO BetrVG). Das Wahlausschreiben enthält im Wesentlichen die Inhalte des Wahlausschreibens für die reguläre Wahl (§ 3 Abs. 2 WO BetrVG). § 31 WO BetrVG passt diese Vorgaben jedoch an die Anforderungen der zweistufigen Wahl an, diese Vorgaben modifiziert § 36 Abs. 3 WO BetrVG wiederum für die vereinfachte Wahl im einstufigen Verfahren.

 

Rz. 9

Das Gesetz und die Wahlordnung legen – anders als für die vereinfachte Wahl im zweistufigen Verfahren, dazu unten – nicht gesondert fest, welche Frist zwischen Erlass des Wahlausschreibens und dem Tag der Stimmabgabe (Wahlversammlung) liegen muss. Allerdings ist ein grober Rahmen vorgegeben: Der Betriebsrat hat den Wahlvorstand spätestens 4 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit zu bestellen, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat und Arbeitsgericht können den Wahlvorstand 3 Wochen vor Ende der Amtszeit des Betriebsrats bestellen (§ 17 a Nr. 1 BetrVG). Der letzte Tag der Stimmabgabe (ggf. nachträgliche schriftliche Stimmabgabe nach § 35 WO BetrVG) soll eine Woche vor dem Tag des Ablaufs der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats liegen (§ 36 Abs. 2 Satz 3 WO BetrVG). Damit bleiben mindestens 2 bis 3 Wochen Zeit zwischen Aushang des Wahlausschreibens und Wahlversammlung. Mit Rücksicht auf die Ausschlussfrist von einer Woche vor der Wahlversammlung für die Einreichung der Wahlvorschläge (§ 14 a Abs. 3 Satz 2 BetrVG, § 36 Abs. 2 Satz 3 WO BetrVG) muss das Wahlausschreiben mindestens 2 Wochen vor der Wahlversammlung ausgehängt werden.

2.2 Erste Wahlversammlung bei Einleitung der Wahl durch Initiative der Belegschaft

 

Rz. 10

Wird der Wahlvorstand auf Initiative aus dem Betrieb oder einer Gewerkschaft gewählt (§ 17 Abs. 2 und 3 BetrVG), wird der Wahlvorstand in einer ersten Wahlversammlung gewählt (§ 17 a Nr. 3 BetrVG).

 

Rz. 11

Eine Woche nach der ersten Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes findet die Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats statt. Die Wochenfrist errechnet sich nach § 187 Abs. 1 BGB und § 188 Abs. 2 BGB.

 

Rz. 12

In der ersten Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands sind eine Reihe von Aufgaben zu bewältigen: Zunächst ist der Wahlvorstand und dessen Vorsitzender zu wählen. Bis dahin leiten die Einladenden die Wahlversammlung. Nach seiner Wahl hat der Wahlvorstand die Wählerliste zu erstellen, die Mindestsitze des Minderheitsgeschlechts festzustellen, das Wahlausschreiben zu erlassen, die eingegangenen Wahlvorschläge zu prüfen und auf die Beseitigung der Mängel bis zum Ende der ersten Wahlversammlung hinzuwirken (§ 30 WO BetrVG, § 31 WO BetrVG, § 32 WO BetrVG, § 33 Abs. 1 bis 3 WO BetrVG). Das Wahlausschreiben hat die in § 31 Abs. 1 WO BetrVG bezeichneten Angaben zu enthalten, weitere Hinweise zum Ablauf der Wahl sind zulässig.

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