Rz. 10

Die Wahl in Kleinbetrieben mit bis zu 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern (oder nach entsprechender Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber auch in Betrieben mit bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern) ist im Detail in § 14a BetrVG geregelt. Die Wahl findet nach der in § 14 Abs. 2 Satz 2 BetrVG vorgeschriebenen Mehrheitswahl statt.

4.1 Wahl von drei Betriebsratsmitgliedern

 

Rz. 11

Die Wahl von 3 Betriebsratsmitgliedern in Kleinbetrieben (bei 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern, § 9 BetrVG) findet nach den Regeln der Mehrheitswahl wie in größeren Betrieben statt.[1]

[1] Dazu oben Rz. 9.

4.2 Einköpfiger Betriebsrat

 

Rz. 12

Bei der Wahl eines einköpfigen Betriebsrates (fünf bis 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb (§ 9 BetrVG)) findet grundsätzlich die Mehrheitswahl in gleicher Weise statt wie für die Wahl mehrerer Betriebsratsmitglieder.[1] Nach der geltenden Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz sind auch bei der Wahl nur eines Betriebsratsmitgliedes Betriebsrat und Ersatzmitglied in einem Wahlgang zu wählen (§ 34 Abs. 4 WO BetrVG, § 36 Abs. 4 WO BetrVG; bis 2001: getrennte Wahlgänge). Als Betriebsrat ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Alle anderen Kandidaten, die mindestens eine Stimme erhalten haben, werden Ersatzmitglied in § 25 Abs. 2 Satz 3 BetrVG der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen. Es muss dabei keine Rücksicht auf das Minderheitsgeschlecht genommen werden, § 15 Abs. 2 BetrVG.

[1] Dazu Rz. 9.

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