Rz. 13
Wahlvorschläge können von wahlberechtigten Arbeitnehmer und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften aufgestellt werden (§ 14 Abs. 3 BetrVG). Eine Betriebsratswahl, die ohne Wahlvorschläge stattfindet, ist nichtig. Unter Wahlvorschlag im Sinne des § 14 BetrVG ist die Benennung einer oder mehrerer Personen für die Wahl zum Betriebsrat zu verstehen, die schriftlich gegenüber dem Wahlvorstand abgegeben wird. § 14 BetrVG geht daher von einem weiteren Begriff des "Wahlvorschlags" aus als die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz. Dort wird unter Wahlvorschlag nur die Benennung von Kandidaten für die Wahl eines einköpfigen Betriebsrates verstanden (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 WO BetrVG). Wahlvorschläge für mehrköpfige Betriebsräte, die grundsätzlich auch mehrere Kandidaten (möglichst doppelt so viel wie zu wählende Betriebsratsmitglieder) enthalten sollen, heißen dort Vorschlagslisten (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 WO BetrVG).
5.1 Wahlvorschläge der Arbeitnehmer
Rz. 14
Wahlvorschläge aus dem Kreis der Arbeitnehmer des Betriebs können nur wahlberechtigte Arbeitnehmer (vgl. § 7 BetrVG) unterbreiten.
Rz. 15
Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss durch sogenannte Stützunterschriften getragen werden. Es muss dafür die vorgegebene Anzahl an wahlberechtigten Arbeitnehmern des Betriebs gewonnen werden, die sich durch Unterschrift für den Wahlvorschlag einsetzen. Die Anforderungen wurden im Jahre 2021 durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz für kleinere Betriebe gesenkt. Grob umrissen müssen bei mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern mindestens ein Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch zwei Wahlberechtigte einen Wahlvorschlag mit ihrer Unterschrift unterstützen. Sofern Zeitarbeitnehmer nach § 7 Satz 2 BetrVG wahlberechtigt sind, sind sie mitzuberücksichtigen. Zusammen mit den Sondervorschriften in § 14 Abs. 4 BetrVG ergeben sich folgende Zahlenstaffeln für Stützunterschriften:
- In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern sind keine Stützunterschriften mehr erforderlich,
- in Betrieben mit 21 bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern genügen zwei Wahlberechtigte,
- in Betrieben von 101 bis 1000 wahlberechtigten Arbeitnehmern müssen mindestens ein Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer unterschreiben; wenn ein Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer keine ganze Zahl ergibt, so muss die nächst höhere ganze Zahl an wahlberechtigten Arbeitnehmern den Wahlvorschlag stützen (es ist also immer aufzurunden),
- ab 1001 wahlberechtigte Arbeitnehmer genügen jedenfalls 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer für eine Stützunterschrift.
Die erforderliche Mindestzahl an Stützunterschriften ist vom Wahlvorstand im Wahlausschreiben bekannt zu geben (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 WO BetrVG); wird die Anzahl an benötigten Stützunterschriften zu hoch angegeben, begründet dies die Anfechtbarkeit der Wahl (LAG Nürnberg, Beschluss v. 28.11.2019, 1 TaBV 18/19). Zur Unterzeichnung berechtigt sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs, also auch die Bewerber selbst und Mitglieder des Wahlvorstands (BAG, Beschluss v. 6.11.2013, 7 ABR 65/11; BAG, Beschluss v. 4.10.1977, 1 ABR 37/77). Das BAG neigt sogar zu der Ansicht, eine Zustimmungserklärung von Bewerbern der Liste mit Blick auf Art. 3 GG grundsätzlich zugleich als Stützunterschrift zu verstehen, jedenfalls wenn die Zustimmung nach vollständiger Zusammenstellung der Bewerber gegeben wird (BAG, Beschluss v. 6.11.2013, 7 ABR 65/11). Die Stützunterschriften müssen von den wahlberechtigten Arbeitnehmern persönlich geleistet werden, eine Vertretung ist nach der Rechtsprechung des BAG nicht zulässig (BAG, Beschluss v. 12.2.1960, 1 ABR 13/59). § 12 Abs. 4 WO BetrVG gestattet allerdings eine Unterstützung des Wahlberechtigten bei der Stimmabgabe durch eine Person seines Vertrauens, wenn der Wahlberechtigte infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist. Begründet wird dies vom Verordnungsgeber damit, dass auch Behinderte ihr Wahlrecht ausüben können sollen (Begründung zu § 14 des Entwurfs einer Wahlordnung). Eine solche Regelung fehlt hinsichtlich der Stützunterschriften (§ 12 Abs. 4 WO BetrVG); die Interessenlage ist aber gleich und dem Verordnungsgeber kann nicht unterstellt werden, dass er den Plan hatte, Wahlgleichheit für Behinderte nur bei der Stimmabgabe herzustellen. In analoger Anwendung des § 12 Abs. 4 WO BetrVG können Behinderte unter den dort genannten Voraussetzungen folglich auch Stützunterschriften durch Personen ihres Vertrauens leisten.
In der Rechtsprechung werden unterschiedliche Anforderungen an den Zusammenhang zwischen Wahlvorschlag und Stützunterschrift aufgestellt. Nach strengeren Entscheidungen müssen einzelne Blätter einer Liste schon vor der ersten Stützunterschrift untrennbar zusammengeheftet sein (LAG Hamm, Beschluss v. 24.5.2002, 10 TaBV 63/02 und LAG Hamm, Beschluss v. 20.5.2005, 10 TaBV 94/04, unter Hinweis auf LAG Düsseldorf, Beschluss v. 19.4.1968, 6 BVTa 3/68; LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 8....