Rz. 5

Der Wahlvorstand kann sich aus stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitgliedern zusammensetzen. Nicht stimmberechtigte Mitglieder sind von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zusätzlich in den Wahlvorstand entsendete Mitglieder.[1] Die stimmberechtigten Mitglieder sind die nach Rz. 4 vom Betriebsrat bestellten Mitglieder des Wahlvorstands. Sie müssen wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs sein.[2] Auch Betriebsratsmitglieder können zum Mitglied des Wahlvorstands bestellt werden.

 

Rz. 5a

Wahlvorstand dürfen nur die im Betrieb (aktiv) Wahlberechtigten werden.[3] Dabei ist auf den Zeitpunkt der Bestellung abzustellen. Ausnahmslos jeder Wahlberechtigte kann zum Wahlvorstand bestellt werden. Also auch noch amtierende Betriebsratsmitglieder, potenzielle Wahlbewerber und Unterzeichner von Wahlvorschlägen (Wahlvorschlag) sind geeignete Kandidaten. Besteht ein Ein-Personen-Betriebsrat, spricht auch nichts dagegen, dass sich dieser selbst zum Wahlvorstand bestellt. Ein Mitglied des Wahlvorstands kann sich später um einen Sitz im Betriebsrat bewerben oder Wahlvorschläge durch Unterzeichnung stützen.

Ferner hat der Betriebsrat bei seinen Entscheidungen gem. § 2 Abs. 1 BetrVG auch das Wohl des Betriebs im Auge zu behalten. Aus diesem Grund sollten diejenigen, deren Arbeitskraft zum Zeitpunkt der Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahlen für den Betrieb unverzichtbar ist, möglichst von der zusätzlichen Belastung durch das Wahlvorstandsamt verschont bleiben. Auch wenn es gesetzlich nicht vorgegeben ist, kann die Abstimmung mit dem Arbeitgeber, ob und ggf. wie der Einsatz bestimmter Personen als Mitglieder des Wahlvorstands organisatorisch aufgefangen werden kann, empfehlenswert sein. Eine solche Kooperation gehört vielfach schon zum "guten Ton".

 

Rz. 6

§ 16 Abs. 1 Satz 5 BetrVG ordnet an, dass in Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören sollen. Die Vorschrift ist eine reine Soll-Vorschrift. Sie wurde auch durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001[4] nicht zu einer Muss-Vorschrift umgewandelt, obwohl § 15 Abs. 2 BetrVG in diese Richtung verschärft wurde[5]. Die Vorschrift bleibt eine bloße Aufforderung an den Betriebsrat, dafür zu sorgen, dass Frauen in den Wahlvorstand gelangen.[6] Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber diese Vorschrift nicht verschärft hat, ergibt sich ein erneuter Beleg, dass die Bestimmung lediglich Appellcharakter und ihre Nichtbeachtung jedenfalls keine rechtlichen Folgen hat.

[1] Dazu unten Rz. 15.
[2] Dazu § 7 BetrVG.
[3] LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 19.3.2010, 4 TaBVGa zur Wahlanfechtung bei Berücksichtigung nicht Wahlberechtigter.
[4] BGBl I S. 1852.
[6] Vgl. Fitting, § 16 BetrVG Rz. 31.

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