Rz. 13

Für Betriebe mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann das Arbeitsgericht im Rahmen des Bestellungsverfahrens auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht als Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind, zu den Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen. Voraussetzung ist, dass diese Bestellung betriebsfremder Gewerkschaftsmitglieder zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist (§ 16 Abs. 2 S. 3 BetrVG). Das Arbeitsgericht kann selbst dann auf diesem Wege verfahren, wenn die Arbeitnehmer nicht an der Bildung eines Betriebsrats interessiert sind.

Die Bestellung Externer muss für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl erforderlich sein. Nicht ausreichend sind reine Zweckmäßigkeitserwägungen. Die Erforderlichkeit ist vielmehr erst dann zu bejahen, wenn die Verhältnisse den Schluss zulassen, dass die Bestellung betriebsfremder Personen das Erreichen des erstrebten Ziels – möglichst schnell und ordnungsgemäß eine Betriebsratswahl durchzuführen – gebieten (LAG Düsseldorf, Beschluss v. 7.11.1974, 7 TaBV 87/74[1]).

Voraussetzung für die Bestellung ist aber, dass mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs Mitglied der Gewerkschaft ist, deren Vertreter zum Mitglied des Wahlvorstands bestellt werden soll.

Auch die Tätigkeit des externen Gewerkschaftsmitglieds ist eine ehrenamtliche Tätigkeit, für die es lediglich Anspruch auf Erstattung notwendiger Aufwendungen und Auslagen gibt.

[1] DB 1975, 260.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?