Rz. 20

Wird der Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß bestellt, so kann die Betriebsratswahl dadurch nach den allgemeinen Regeln des § 19 BetrVG anfechtbar werden, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte. Wurde eine Betriebsratswahl völlig ohne Wahlvorstand durchgeführt, ist sie nichtig.[1]

 

Rz. 21

Streitfragen unmittelbar über die Bestellung des Wahlvorstands können auf Antrag im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geklärt werden (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG sowie § 2a Abs. 2 ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG). Das gilt auch für im Verlauf der Wahlvorbereitungen vom Betriebsrat gefasste Beschlüsse, den Wahlvorstand zu vergrößern. Sie sind sogar getrennt anfechtbar, dies auch im Weg der einstweiligen Verfügung (LAG Nürnberg, Beschluss v. 15.5.2006, 2 TaBV 29/06[2]). Dem nicht ordnungsgemäß bestellten Wahlvorstand kann auch jede weitere Tätigkeit als solcher untersagt werden, auch im Wege der einstweiligen Verfügung (BAG, Beschluss v. 27.7.2011, 7 ABR 61/10). Das BAG gestattet mit dieser Entscheidung einstweilige Verfügungen, die auf einen Abbruch der Wahl abzielen, allerdings nur noch im Falle drohender Nichtigkeit der Wahl. In Konsequenz dessen lässt das BAG die Untersagung weiterer Maßnahmen nur gegenüber einem Wahlvorstand zu, der entweder gar nicht als solcher bestellt wurde oder dessen Bestellung nichtig ist. Dies wiederum ist nach Ansicht des BAG nur dann der Fall, wenn gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Errichtung in so hohem Maße verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr besteht. Es müsse sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften der §§ 16 bis 17a BetrVG handeln (BAG, Beschluss v. 15.10.2014, 7 ABR 53/12). Zu weit gehen indes einzelne Arbeitsgerichte, wenn sie einstweilige Verfügungen für Fälle ablehnen, in denen der in Frage stehende Nichtigkeitsgrund noch nicht vom BAG geklärt wurde (so LAG Düsseldorf, Beschluss v. 25.3.2020, 7 TaBVGa 2/20; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 17.3.2010, 15 TaBVGa 34/10).

Ebenso können einzelne Entscheidungen und Maßnahmen des Wahlvorstands angefochten werden (BAG, Beschluss v. 15.12.1972, 1 ABR 8/72).

Antragsberechtigt ist bei Streitigkeiten über die wirksame Bestellung des Wahlvorstands derjenige, der auch die Betriebsratswahl anfechten kann.[3] Antragsberechtigt sind demzufolge die wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft.

[1] Fitting, § 17 BetrVG Rz. 87.
[2] Ob die Rechtsprechung allerdings weiterhin so entscheiden würde, seit das BAG den Erlass einstweiliger Verfügungen auf Wahlabbruch nur noch im Falle drohender Nichtigkeit gestattet (BAG, Beschluss v. 27.7.2011, 7 ABR 61/10), ist fraglich.
[3] Dazu § 19 BetrVG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?