Rz. 3

Für die Bestellung des Wahlvorstandes in Betrieben mit amtierendem Betriebsrat enthält § 17a BetrVG zwei Abwandlungen, nämlich die Fristverkürzung für die Bestellung durch den Betriebsrat und die Festlegung der Größe des Wahlvorstands.

 

Rz. 4

Der Betriebsrat kann im vereinfachten Wahlverfahren den Wahlvorstand kurzfristig vor Ablauf seiner Amtszeit bestellen. Die Zehnwochenfrist des § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wird auf vier Wochen verkürzt (§ 17a Nr. 1 BetrVG). Die Frist bleibt dennoch eine Mindestfrist. Dem Betriebsrat ist es daher ohne weiteres gestattet, den Wahlvorstand früher und auch schon zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit zu bestellen.

Die Frist für den Antrag an das Arbeitsgericht zur Bestellung des Wahlvorstandes nach § 16 Abs. 2 BetrVG sowie die Frist für die Ersatzbestellung des Wahlvorstandes durch Gesamt- oder Konzernbetriebsrat nach § 16 Abs. 3 BetrVG wurde als Folge der Verkürzung der Zehnwochenfrist von acht Wochen auf drei Wochen verkürzt (§ 17a Nr. 1 BetrVG).

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