Rz. 16
Der Gegenstandswert einer Wahlanfechtung wird von verschiedenen Gerichten höchst unterschiedlich festgesetzt. Nahezu generell wird jedoch von einem Ausgangswert in Anlehnung an den Regelgegenstandswert von 4.000 EUR des § 23 Abs. 3 Satz 2 2. HS RVG sowie von Erhöhungen dieses Werts in Abhängigkeit von der Größe des Betriebsrats ausgegangen. Die Rechtsprechung ist teilweise vor Inkrafttreten des RVG zu § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO (Regelgegenstandswert von 8.000 DM) ergangen, wird aber offenbar unverändert fortgeschrieben. Nachfolgend ein Überblick – weitmöglichst in steigender Höhe des festzusetzenden Gegenstandswerts gestaffelt:
- Generell nur einfacher Regelgegenstandswert (4.000 EUR), Erhöhung lediglich bei besonderen rechtlichen Schwierigkeiten erforderlich (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 12.9.2002, 4 Ta BV 3/02; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 5.9.2002, 2 Ta 93/02),
- Regelgegenstandswert (4.000 EUR) und Erhöhung um ¼ dieses Wertes (1.000 EUR) für jedes weitere Betriebsratsmitglied (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 9.7.2003, 3 Ta 215/02; im Ergebnis gleich: um ½ des Werts je Erhöhungsstaffel des § 9 BetrVG LAG Köln, Beschluss v. 19.5.2004, 10 Ta 79/04),
- Regelgegenstandswert (4.000 EUR) und Erhöhung um ¼ dieses Werts (1.000 EUR) für jedes Betriebsratsmitglied, einschließlich des ersten (LAG Köln, Beschluss v. 20.10.1997, 12 Ta 263/97),
- 1,5-facher Regelgegenstandswert (6.000 EUR bei Wahlanfechtung gegenüber einköpfigem Betriebsrat mit durchschnittlicher Schwierigkeit im normalen Verfahrensgang und Erhöhung für jedes weitere Mitglied um ¼ des Regelgegenstandswerts (LAG Sachsen, Beschluss v. 18.12.2006, 4 Ta 232/06; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 15.6.2005, 11 Ta 40/05; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 30.3.1992, 9 Ta 40/92; LAG Hamm, Beschluss v. 9.3.2001, 13 TaBV 7/01; LAG Nürnberg, Beschluss v. 7.4.1999, 6 Ta 61/99; LAG Berlin, Beschluss v. 17.12.1991, 1 Ta 50/91; wohl auch LAG Köln, Beschluss v. 20.2.2003, 6 Ta BV 79/02).
- 1,5-facher Regelgegenstandswert (6.000 EUR) und Erhöhung um ¼ dieses Werts (1.000 EUR) pro Betriebsratsmitglied einschließlich des ersten (LAG Hamm, Beschluss v. 18.11.1993, 8 TaBV 1216/93),
- 2-facher Regelgegenstandswert (8.000 EUR) für einköpfigen Betriebsrat und Erhöhung um ½ Wert (2.000 EUR) je Erhöhungsstufe der Betriebsratsgröße in § 9 BetrVG (entspricht ¼ des Werts je weiterem Betriebsratsmitglied), zusätzlich in Fällen mit großer Schwierigkeit ein weiterer Regelgegenstandswert (4.000 EUR) oder mit besonders großer Schwierigkeit zwei weitere Regelgegenstandswerte (8.000 EUR). Bei Geltendmachung der Nichtigkeit der Wahl statt der Wahlanfechtung 3-facher statt 2-facher Regelgegenstandswert (12.000 EUR),
- Höchstgrenze bei dem 5-fachen Regelgegenstandswert (4.000 EUR x 5 = 20.000 EUR) für die Wahlanfechtung bei einem neunköpfigen Betriebsrat (LAG Niedersachsen, Beschluss v. 26.4.1996, 3 Ta 79/95) – also möglicherweise Regelgegenstandswert (4.000 EUR) für Wahlanfechtung bei einköpfigem Betriebsrat und Erhöhung um die Hälfte dieses Werts (2.000 EUR) je weiterem Betriebsratsmitglied,
- Regelgegenstandswert (4.000 EUR) für Wahlanfechtung bei einköpfigem Betriebsrat und Erhöhung um die Hälfte dieses Werts (2.000 EUR) je Betriebsratsmitglied, einschließlich des ersten (wohl: LAG Hamm, Beschluss v. 12.7.2006, 10 Ta 384/06),
- 1,5-facher Regelgegenstandswert (6.000 EUR) und Erhöhung um den weiteren vollen Wert (4.000 EUR) pro Betriebsratsmitglied, einschließlich des ersten (LAG Hamm, Beschluss v. 9.3.2001, 13 Ta BV 7/01).
Das LAG Hamm bemisst den Gegenstandswert in gleicher Weise, wenn im einstweiligen Verfügungsverfahren der Abbruch der Wahl geltend gemacht wird, sei es auch nur hilfsweise und sei es sogar, dass über den Hilfsantrag wegen Stattgabe des Hauptantrags nicht entschieden wurde (LAG Hamm, Beschluss v. 12.7.2006, 10 Ta 384/06).
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